EAS 2277
Hat eine britische Gesellschaft von einer US-Gesellschaft im Dezember 2002 eine 100-prozentige Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft erworben, dann steht für eine im Jahr 2003 an die neue britische Muttergesellschaft vorgenommene Gewinnausschüttung wegen noch nicht erfolgtem Ablauf der zweijährigen Behaltefrist die Kapitalertragsteuerbefreiung nach § 94a EStG 1988 noch nicht zu. Wohl aber könnte die Herabsetzung der Kapitalertragsteuer auf 5% gemäß Artikel 10 DBA-Großbritannien in Anspruch genommen werden.
Erfolgt allerdings eine als "Dividendenausschüttung" deklarierte Zahlung an die britische Muttergesellschaft aus der Auflösung einer Kapitalrücklage und stellt sich dies daher nach österreichischem Recht lediglich als eine Einlagenrückzahlung dar, dann gilt dieser Vorgang nach inländischem Recht (§ 4 Abs. 12 EStG 1988) als Beteiligungsveräußerung, die daher nicht der für Dividenden geltenden DBA-Zuteilungsregel unterstellt werden kann. Selbst wenn sich nach inländischem Recht (§ 98 Z 8 EStG 1988) hierdurch - wegen Übersteigens des Buchwertes der Beteiligung - eine Steuerpflicht ergeben sollte, dürfte diese gemäß Art. 7 bzw. Art. 13 Abs. 4 DBA-Großbritannien nicht geltend gemacht werden. Siehe auch EAS 2176 betr. Einlagenrückzahlung in die USA.
Solange der rückgezahlte Betrag ordnungsgemäß im Kapitalevidenzkonto erfasst wurde, stellt auch eine Rückzahlung einer seinerzeitigen mittelbaren Einlage aus den USA (Zuschuss der seinerzeitigen "US-Großmuttergesellschaft") nunmehr eine Kapitalrückzahlung dar (Z 2.2.2 Einlagenrückzahlungserlass, AÖF Nr. 88/1998).
23. April 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttungen, Dividenden, Behaltefrist, Kapitalertragsteuerherabsetzung, Kapitalrücklage, Einlagenrückzahlung, Beteiligungsveräußerung, Kapitalevidenzkonto, Zuschuss, mittelbare Einlagen |
Verweise: | EAS 2176 |