EAS 2270
Bezieht ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger eine finnische Sozialversicherungspension, dann ist diese gemäß Artikel 18 Abs. 2 DBA-Finnland in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Durch die Verwendung des Wortes "nur" wird bei der Steuerzuteilung in der genannten Bestimmung zum Ausdruck gebracht, dass diese Freistellung im Ansässigkeitsstaat trotz Anwendung des Anrechnungsverfahrens vorzunehmen ist.
Die freizustellende Pension ist allerdings gemäß Artikel 23 Abs. 3 des Abkommens für Zwecke des Progressionsvorbehaltes in Österreich anzusetzen. Die Einkünfte aus der finnischen Pension sind daher bei Kennzahl 440 in das Einkommensteuererklärungsformular aufzunehmen.
23. April 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 Abs. 2 DBA FIN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Finnland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 42/2001 |
Schlagworte: | Sozialversicherungspensionen, Progressionsvorbehalt |