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Unfallrenten in OECD-konformen DBAs

BMFA 350/1-IV/4/0324.3.20032003

EAS 2259

Unfallrenten haben nach Auffassung des BMF Schadenersatzcharakter und stellen kein Entgelt für frühere unselbständige Arbeit dar (EAS 170); sie fallen daher weder unter Artikel 15 des OECD-Musterabkommens (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) noch auch unter Artikel 18 (Ruhegehälter); denn sie sind nicht von dem in Artikel 18 OECD-MA verwendeten Begriff "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden" erfasst. Der Umstand, dass Unfallrenten nach österreichischem innerstaatlichen Recht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind, vermag weder eine Zuordnung der Unfallrenten unter Artikel 15 noch unter Artikel 18 OECD-MA zu bewirken. Denn ein Rückgriff auf innerstaatliches österreichisches Recht ist bei der Abkommensauslegung nur dann zulässig, wenn sich weder aus dem Abkommenswortlaut noch aus dem Abkommenszusammenhang Anderes ergibt (Art. 3 Abs. 2 OECD-Musterabkommen). Aus dem Abkommenszusammenhang heraus betrachtet lassen sich aber Abgeltungen eines erlittenen Schadens nicht einer Zuteilungsregel für die Abgeltung von geleisteter Arbeit zuordnen.

Unfallrenten fallen sonach unter keine der besonderen Steuerzuteilungsregeln das Abkommens, sodass sie der allgemeinen Zuteilungsregel des Artikels 21 OECD-Musterabkommens zugeordnet werden müssen (EAS 170, EAS 1912). Daraus folgt, dass die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gezahlten Unfallrenten in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind, wenn sie in Länder geleistet werden, die in den maßgebenden Bestimmungen dem OECD-Musterabkommen folgen.

Anders liegen die Dinge, wenn Abkommen eine besondere Regelung für "Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung" enthalten (zB Art. 18 Abs. 1 lit. b DBA-USA). In diesem Fall wären auch die von den österreichischen Sozialversicherungsträgern geleisteten gesetzlichen Unfallrenten von dieser Bestimmung erfasst und würden nicht dem Artikel 21 zuzuordnen sein.

24. März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 18 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 3 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 21 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 18 Abs. 1 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Unfallrenten, Schadenersatzleistungen, Schadensabgeltungen, Pensionen, Ruhegehälter, andere Einkünfte

Verweise:

EAS 170
EAS 1912

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