EAS 2128
Werden in Österreich Vertriebs-Tochtergesellschaften von ihrer ausländischen Muttergesellschaft beauftragt, bloß als Vertreter die Produkte der Muttergesellschaft in Österreich abzusetzen, dann ist nicht ausgeschlossen, diese Tochtergesellschaften als "Vertreterbetriebstätten" der ausländischen Muttergesellschaften zu werten; dies mit der Folge, dass nicht nur die Vertriebstochtergesellschaft mit ihrer Vertreterprovision, sondern auch die ausländische Muttergesellschaft mit den - nach Abzug der Vertreterprovision - verbleibenden Gewinnen aus dem Österreich-Geschäft der inländischen Besteuerung unterliegt (EAS 2125).
Im Verhältnis zu Deutschland ergibt sich aber hinsichtlich einer solchen Vertriebsumstellung aus dem Schlussprotokoll zu Artikel 5 DBA-Deutschland-2000, dass abweichend von den sonst üblichen Grundsätzen in der österreichischen Gesellschaft keine Betriebstätte der deutschen Konzerngesellschaft zu erblicken ist, wenn
- die österreichische Gesellschaft ein verbundenes Unternehmen dieser deutschen Gesellschaft ist und wenn
- die Funktionen der Vertretergesellschaft so angemessen abgegolten werden, dass dieser auch ein Gewinn verbleibt.
Ein "verbundenes Unternehmen" ist in diesem Sinn jede von Artikel 9 des Abkommens als verbundenes Unternehmen eingestufte Gesellschaft, sonach auch eine Gesellschaft, die nur durch eine gemeinsame Großmuttergesellschaft mit der deutschen Gesellschaft "verwandt" ist.
Hinsichtlich der Funktionsabgeltung ist vor allem maßgebend, dass der Inlandsvertrieb nicht so gestaltet wird, dass einerseits der Konzern aus dem Produktvertrieb in Österreich einen hohen Gewinn erwirtschaftet, die österreichische Gesellschaft aber andererseits nur eine unzureichende Abgeltung ihrer Leistungen erhält. Übt die österreichische Gesellschaft nach der Strukturumstellung nicht mehr die Funktion eines Vertriebsunternehmens (eines Handelsunternehmens), sondern jene eines Dienstleistungsunternehmens aus, dann wird für die Ermittlung einer fremdüblichen Abgeltung nicht mehr die Wiederverkaufspreismethode anwendbar sein; denn nach der Strukturumstellung ist die Gesellschaft kein Wiederverkäufer mehr. Vielmehr wird die Kostenaufschlagsmethode die zielgenauere Methode sein. Nach dieser Methode dürfte aber dem Grunde nach kein Verlustrisiko mehr bestehen.
24. März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Vertriebsgesellschaften, verbundene Unternehmen, mittelbare Beteiligungen, Kostenaufschlagsmethode, Funktionsabgeltung |
Verweise: |