EAS 2125
Werden in Österreich Vertriebs-Tochtergesellschaften von ihrer ausländischen Muttergesellschaft beauftragt, bloß auf Kommissionsbasis die Produkte der Muttergesellschaft in Österreich abzusetzen, dann ist nicht ausgeschlossen, diese Tochtergesellschaften als "Vertreterbetriebstätten" der ausländischen Muttergesellschaften zu werten; dies mit der Folge, dass nicht nur die Vertriebstochtergesellschaft mit ihrer Vertreterprovision, sondern auch die ausländische Muttergesellschaft mit den - nach Abzug der Vertreterprovision - verbleibenden Gewinnen aus dem Österreich-Geschäft der inländischen Besteuerung unterliegt.
Eine bloße "Vertreterbetriebstätte" im Sinn des DBA (also die abkommensrechtliche Gleichbehandlung einer natürlichen oder juristischen Person mit einer inländischen Betriebstätte der ausländischen Gesellschaft) beschränkt sich auf die internationale Aufteilung der Einkommensbesteuerungsrechte mit dem DBA-Partnerstaat und begründet keine "Betriebstätte" im Sinn des Umsatzsteuerrechtes.
Der Frage, ob eine inländische Vertreterbetriebstätte besteht, wird vor allem dann nachzugehen sein, wenn sich zwischen der durch die Vertreterprovision begründeten Gewinnsituation der inländischen Tochtergesellschaft und den aus dem Österreich-Geschäft erzielten Gewinnen der ausländischen Muttergesellschaft auffallende Differenzen ergeben.
Dieser Fragenkomplex soll demnächst im Rahmen der Arbeiten des OECD-Fiskalkomitees einer näheren Untersuchung unterzogen werden ("Commissionaire-Arrangements"). Weiterführende Hinweise können daher derzeit noch nicht im EAS-Verfahren erteilt werden. Die Frage müsste demzufolge derzeit noch als Sachverhaltsfrage mit dem örtlich zuständigen Finanzamt in Österreich abgeklärt werden.
Lediglich hinsichtlich der Umstellung der österreichischen Vertriebstochtergesellschaft einer deutschen Muttergesellschaft wird es nach Maßgabe des Schlussprotokolls zu Artikel 5 DBA-Deutschland-2000 ausgeschlossen sein, in der österreichischen Tochtergesellschaft eine Vertreterbetriebstätte der deutschen Muttergesellschaft zu erblicken.
14. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Vertriebsgesellschaften, Vertreterprovisionen, Kommissionsgeschäfte, Kommissionärsmodell, Betriebstätte |