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Versicherungsentschädigung für Unfall vor Arbeitsaufnahme

BMFM 360/1-IV/4/0214.10.20022002

EAS 2094

Hat ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger nach Abschluss eines Dienstvertrages mit einem österreichischen Arbeitgeber aber vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit einen Unfall erlitten, auf Grund dessen ein vom Arbeitgeber abgeschlossener Unfallversicherungsvertrag eine Leistungsverpflichtung einer inländischen Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Unfallopfer ausgelöst hat (Zahlung einer Rente zur laufenden Abgeltung der unfallbedingten Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit), dann werden diese Renteneinkünfte als wiederkehrende Bezüge nach Maßgabe des § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig werden, sobald der nach § 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955 kapitalisierte Wert überschritten wird (EStR 2000 Rz 7018).

Eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit scheidet aus, weil die Arbeitgebereinzahlungen zu einer Invaliditätsversicherung zunächst nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerbefreiten Arbeitslohn darstellen und damit in weiterer Folge eine Leistung des Arbeitnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft bilden.

Wird die Rente durch einen Einmalbetrag abgefunden, dann geht die Eigenschaft als "wiederkehrende Bezüge" verloren. Die Einmalzahlung unterliegt daher nicht der inländischen Steuerpflicht und zwar auch dann nicht, wenn diese Abfindung kurz vor dem Eintritt der Rentensteuerpflicht erfolgt.

Solange das Unfallopfer in Österreich nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschränkt steuerpflichtig ist, erwächst aber selbst aus den laufenden Unfallrenten keine inländische Steuerpflicht, da die Unfallrente nicht vom Katalog des § 98 EStG 1988 erfasst wird.

Soweit bereits nach österreichischem inländischem Recht keine Steuerpflicht eintritt, erübrigt es sich, die Auswirkungen des DBA-Deutschland mitzuberücksichtigen (die ebenfalls zu einer Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich führen würden).

14. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 16 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Versicherungsentschädigung vor Arbeitsbeginn, Unfallrenten, Invaliditätsrente, Renteneinkünfte, Einmalzahlungen, wiederkehrende Bezüge, kapitalisierter Wert, Steuerfreistellungsverpflichtung

Stichworte