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Australische Unfallrenten

BMFZ 644/1/1-IV/4/927.10.19921992

EAS 170

 

Auslandsösterreicher, die aus Australien wieder nach Österreich zurückkehren und dadurch in Österreich "ansässig" werden, unterliegen sowohl mit australischen Firmenpensionen als auch mit australischen Sozialversicherungspensionen gemäß Artikel 18 des österreichisch-australischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Australien, BGBl. Nr. 480/1988) ausschließlich in Österreich der Besteuerung und sind folglich in Australien von der Quellenbesteuerung freizustellen. Es besteht für österreichische Rückwanderer (nach der geltenden Gesetzeslage) die Möglichkeit gemäß § 103 EStG um eine steuerliche Zuzugsbegünstigung anzusuchen.

Eine besondere Rechtssituation ergibt sich aber für eine vom Dust Diseases Board in Australien wegen einer erlittenen Berufskrankheit gezahlte Unfallrente. Diese hat Schadenersatzcharakter und fällt nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen unter keine der besonderen Zuteilungsregeln des österreichisch-australischen Doppelbesteuerungsabkommens, so dass sich die Zuteilung des Besteuerungsrechtes nach der Generalzuteilungsnorm des Artikels 21 richtet. Diese Bestimmung teilt beiden Vertragstaaten ein Besteuerungsrecht zu, verpflichtet aber den Ansässigkeitsstaat (im vorliegenden Fall sonach Österreich) die im anderen Staat (Australien) erhobene Steuer anzurechnen.

Ausländische Unfallrenten, die, wie im vorliegenden Fall, wegen einer Berufskrankheit (Staublungenerkrankung) einer österreichischen ASVG-Unfallversorgungsrente vergleichbar sind, werden durch § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG von der Besteuerung in Österreich freigestellt. Da Österreich sonach nach seinem innerstaatlichen Recht das abkommensgemäß überlassene Besteuerungsrecht nicht ausübt, muss eine Anrechnung der australischen Steuer in Österreich unterbleiben. Eine Anrechnung auf die gemäß Artikel 18 des Abkommens von den Arbeitsruhegehältern zu erhebende österreichische Steuer wäre rechtlich nicht zulässig.

7. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 18 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
Art. 21 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988

Schlagworte:

Freistellung, Steuerfreistellung, Zuzug, Quellensteuer, Quellensteuerfreistellung, Pension, Renten, Ruhegehälter, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsverpflichtung, Steuerbefreiung, Anrechnungsmethode

Verweise:

§ 103 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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