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Stock-Option-Ausübung nach Entsendung nach Kasachstan

BMFP 8/2-IV/4/0315.3.20032003

EAS 2243

Wurde ein Dienstnehmer mit Lebensmittelpunkt in Österreich von seinem österreichischen Dienstgeber ab 1. Jänner 2001 für die Dauer von drei Jahren nach Kasachstan entsandt und übt er dort im Jahr 2002 ein Aktien-Optionsrecht aus, das ihm 1997 eingeräumt worden ist, dann unterliegen die hierbei lukrierten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kraft unbeschränkter Steuerpflicht der österreichischen Besteuerung. Sind auf Grund eines auf § 48 BAO gestützten Bescheides in den Jahren 2001 bis 2003 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die in Kasachstan erzielten Einkünfte von der inländischen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen, dann erfasst dieser Bescheid auch jenen Teil der "Stock-Option-Einkünfte", die auf die Tätigkeit in Kasachstan entfallen. Sollten dies 23% der Stock-Option-Einkünfte sein, dann sind folglich nur 77% davon in die österreichische Besteuerungsgrundlage des Jahres 2002 einzubeziehen.

Wenn nun nach dem Steuerrecht von Kasachstan 100% der Einkünfte im Auszahlungsjahr 2002 in Kasachstan der dortigen mit 25% bemessenen Besteuerung unterzogen werden, dann tritt hinsichtlich dieser 77% der Einkünfte eine Doppelbesteuerung ein, die aber nach der VO BGBl. II Nr. 474/2002 im Anrechnungsweg beseitigt wird. Denn § 1 Abs. 2 der VO sieht die Auslandssteueranrechnung nicht nur in Bezug auf Einkünfte mit ausländischer Einkunftsquelle vor, sodass die kasachische Steuer, die von den inländischen Arbeitseinkünften erhoben wird, auf die entsprechende österreichische Steuer angerechnet werden kann.

Die Verordnung ist ab der Veranlagung 2002 anzuwenden. Wenn daher im vorliegenden Fall die Einkünfte nach Maßgabe der LStR 2002 Rz 212 und Rz 213 erst mit der Optionsausübung im Jahr 2002 zufließen und daher erst bei der Arbeitnehmerveranlagung 2002 zu erfassen sind, dann ist diese Verordnung auch dann anwendbar, wenn es sich um Einkünfte handelt, die aus einer vor 2002 ausgeübten Tätigkeit stammen.

15. März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 2 Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Aktienoptionsrechte, Stock-Option-Einkünfte, Entsendung, Steueranrechnung, Stock Option

Stichworte