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Steuerlich wirksames Künstler-Kontraktsplitting

BMFE 12/9-IV/4/0221.5.20022002

EAS 2053

Schließt ein österreichischer Veranstalter mit einer in Großbritannien ansässigen Produktionsgesellschaft einen Vertrag über ein Künstlergastspiel in Österreich ab, dann wirkt die Produktionsgesellschaft an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung mit und es unterliegen daher die hierfür gezahlten Vergütungen dem inländischen Steuerabzug nach § 99 EStG 1988. Solange sich kein reziprok anzuwendendes gegenteiliges Auslegungserfordernis ergibt, wird die im DBA-Großbritannien enthaltene und dem Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Abkommensbestimmung so interpretiert, dass sie Österreich berechtigt, diese an die Produktionsgesellschaft gezahlten Vergütungen nach inländischem Recht (sonach durch Steuerabzug vom Bruttobetrag) zu besteuern. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass darin Einkünfte enthalten sind, die an in Österreich gemäß Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens steuerpflichtige Künstler weiterfließen.

Bereits in EAS 1726 wurde allerdings aufgezeigt, dass Exzessivbesteuerungen bei Großveranstaltungen (EAS 833) durch eine Funktionsteilung beseitigt werden: Eine Gesellschaft betreut die technische Produktion (Organisation der Plakate, Security, Technik durch eine Produktionsmanagementgesellschaft) und überlässt es Anderen, die Künstler unter Vertrag zu nehmen. Ob dieser "Andere" nun eine eigene Künstlermanagementgesellschaft ist (wie im Fall der EAS 1726 und EAS 1301) oder unmittelbar der Veranstalter ist (wie im Fall der EAS 1996), sollte hierbei keinen Unterschied machen. Sobald in den Vergütungen, die die Produktionsgesellschaft vom österreichischen Veranstalter erhält, keine an die Künstler weiterfließenden Beträge mehr enthalten sind, verliert Artikel 17 des Abkommens seine Anwendungsvoraussetzung und es kommt Artikel 7 des Abkommens mit der Rechtsfolge einer Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich zur Anwendung. Es muss der Produktionsgesellschaft als Ausfluss der steuerlich anzuerkennenden Gestaltungsfreiheit zugebilligt werden, darüber zu entscheiden, ob die auftretenden Künstler von ihr oder von jemandem anderem unter Vertrag genommen werden sollen und ob sonach auch der "Andere" die mit diesen Engagementverträgen verbundenen Risiken trägt.

Liegt der Fall allerdings anders und schließt der österreichische Veranstalter nicht mit einem gewerblich tätigen Unternehmen (Produktionsgesellschaft, Konzertdirektion) einen Vertrag über ein Künstlergastspiel ab, sondern tut er dies unmittelbar mit dem Künstler (sei es mit oder ohne Vermittlung einer Agenturgesellschaft) und ist es sodann der Künstler, der (selbst oder im Wege seines Agenten) eine Produktionsgesellschaft damit beauftragt, ihm bei der Vorbereitung dieses Gastspieles die erforderliche Assistenz zu leisten, dann stellen die Zahlungen des Künstlers an die Produktionsgesellschaft Betriebsausgaben des Künstlers dar, die dem System der Bruttoabzugsbesteuerung entsprechend die Bemessungsgrundlage für den 20-prozentigen Steuerabzug in Österreich nicht schmälern dürfen. Denn das System der Bruttoabzugsbesteuerung beruht auf dem Prinzip, dass einerseits nicht der bis zu 50% reichende progressive Steuersatz, sondern ein auf 20% ermäßigter Steuersatz zur Anwendung kommt, dass aber andererseits im Gegenzug dazu die Bemessungsgrundlage aus den Roheinnahmen ohne Abzug jeglicher Aufwendungen besteht. Dieses Prinzip kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass Kosten auf den Veranstalter verlagert werden. Ist der Fall daher so zu sehen, dass der Veranstalter dem Künstler eine Sachleistung erbringt (nämlich die Gastpielassistenz durch die Produktionsgesellschaft besorgt), werden die Zahlungen an die Produktionsgesellschaft in gleicher Weise eine Einnahme des Künstlers darstellen wie etwa die vom Veranstalter getragenen Hotelunterkunftskosten.

Ob der eine oder andere Fall vorliegt, kann wegen der Sachverhaltsabhängigkeit im ministeriellen EAS-Verfahren nicht mit verallgemeinernder Wirkung entschieden werden. Allerdings deutet Vieles auf das Vorliegen des zweitgenannten Falles hin (also jenen Fall, bei dem der Vertragsabschluss mit dem Künstler den inländischen Veranstalter zur Kostenübernahme der dem Künstler dienenden Produktionsgesellschaft nötigt), wenn die Produktionsgesellschaft in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Künstler steht. Eine solche Abhängigkeit kann dadurch begründet werden, dass die Produktionsgesellschaft dem Künstler gehört oder dass diese Produktionsgesellschaft im Wesentlichen ausschließlich für diesen Künstler arbeitet.

Da der für den Steuerabzug haftende inländische Veranstalter bei Auslandsbeziehungen zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht verhalten ist (siehe den Verweis des die Mitwirkungspflicht statuierenden § 138 BAO auf § 140 BAO), muss er auch in derartigen Fällen vorkehren, dass die Unterlassung des Steuerabzuges von Zahlungen an eine ausländische Produktionsgesellschaft der ersten und nicht der zweiten Fallgruppe zuzuordnen ist. Im Zweifel wird daher entweder das Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt hergestellt werden müssen, oder es wird der Steuerabzug vorgenommen und in einem anschließenden Rückzahlungsverfahren die amtliche Anerkennung einer Zuordnung zur ersten Fallgruppe mit der Folge einer DBA-Entlastungsberechtigung erwirkt.

21. Mai 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 17 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 7 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 140 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Künstler-Kontraktsplitting, Künstler, Unterhaltungsdarbietungen, Steuerabzug, Künstlerdurchgriff, Bruttoabzugsbesteuerung, erhöhte Mitwirkungspflicht, Produktionsgesellschaften, Funktionsteilung, Künstlermanagementgesellschaften

Verweise:

Art. 17 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 1726
EAS 833
EAS 1301
EAS 1996

Stichworte