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Inländische Rock-Konzerte und Vertragsabschluss mit holländischen und irischen Gesellschaften

BMF04 3682/3-IV/4/9820.7.19981998

EAS 1301

Schließt eine österreichische Veranstaltungs-GMBH mit holländischen Gesellschaften und mit einer irischen Gesellschaft Verträge über die Durchführung eines inländischen Rock-Konzertes einer ausländischen Rock-Gruppe ab, wobei die holländischen Gesellschaften an der inländischen Veranstaltung durch Beitrag der nichtkünstlerischen Sachleistungen mitwirken (Managementaufgaben, Bereitstellung von Material- und Dienstleistungen sowie diversen Werbe- und Assistenzaufgaben) und die irische Gesellschaft dadurch mitwirkt, dass sie die entsprechenden Verträge mit der Rockgruppe über den Gastspielauftritt eingeht, dann unterliegen die an alle diese mitwirkenden ausländischen Gesellschaften gezahlten Vergütungen der inländischen Abzugsbesteuerung nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.

In Bezug auf die Zahlungen an die niederländischen Gesellschaften ist auf folgendes hinzuweisen: Kann seitens der für den Steuerabzug haftenden inländischen Veranstaltungs-GMBH durch niederländische Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden, dass die niederländischen Gesellschaften tatsächlich für steuerliche Belange als in den Niederlanden ansässig zu werten sind und wurden die Zahlungen auch tatsächlich auf Konten der niederländischen Gesellschaften überwiesen (besteht sonach für den Haftungspflichtigen kein Anlass, am steuerlichen Zufluss dieser Beträge in das Betriebsvermögen abkommensberechtigter niederländischer Gesellschaften zu zweifeln), dann kann die Veranstaltungs-GMBH - nach der derzeit noch geltenden Rechtslage - die Vergütungen tatsächlich abzugsfrei auszahlen. Da es sich aber bei den bloß auf Grund des DBA von der Besteuerung freigestellten Vergütungen nach wie vor um "dem Steuerabzug unterliegende Beträge" im Sinn der Bestimmungen des EStG 1988 handelt, entbindet das DBA weder von der Aufzeichnungspflicht nach § 101 Abs. 2 EStG 1988 noch von der Mitteilungspflicht nach § 101 Abs. 3 EStG 1988. Das Finanzamt erlangt sonach Kenntnis von den steuerfrei behandelten Zahlungsvorgängen. Das Finanzamt kann daher erforderlichenfalls von der Veranstaltungs-GMBH nähere Auskünfte über die steuerlich relevanten Aspekte einholen (Kopie der Verträge und der Überweisungsbelege, Ansässigkeitsbescheinigungen) und kann auf dieser Grundlage im Amtshilfeweg die niederländische Steuerverwaltung einerseits um Bestätigung der korrespondierenden Erfassung der Beträge im Rechnungswerk der holländischen Gesellschaften ersuchen und kann andererseits Auskünfte über die von den niederländischen Gesellschaften tatsächlich wahrgenommenen Funktionen erbitten, wobei vor allem von Interesse sein mag, ob die holländischen Gesellschaften über einen ausreichend großen Geschäftsbetrieb verfügen, bzw. verneinendenfalls, wohin die aus Österreich stammenden Zahlungen weitergeflossen sind. Vom Ergebnis eines solchen Amtshilfeverkehrs wird es dann abhängen, ob bzw. welche weiteren Schritte zu unternehmen sein werden.

Wurde von den Zahlungen an die irische Gesellschaft vom Haftungspflichtigen die 20%ige österreichische Abzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt und wird nun von der irischen Gesellschaft auf der Grundlage des DBA-Irland ein Rückerstattungsantrag gestellt, dann wird bei der Erledigung dieses Rückerstattungsantrages zu beachten sein, dass die irische Gesellschaft es war, die die Rock-Künstler zu ihrem Auftritt in Österreich vertraglich verpflichtet hat; die von der irischen Gesellschaft hiefür an die Rock-Künstler gezahlten Auftrittshonorare unterliegen nach DBA-Recht - von wenigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich immer der Besteuerung im Auftrittstaat. Die irische Gesellschaft haftet daher gemäß § 100 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 für den Steuerabzug. Denn anders als im Fall des Lohnsteuerabzugsverfahrens hängt die Haftung eines ausländischen Unternehmers für den Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 nicht vom Bestand einer inländischen Betriebstätte ab. Diese Auffassung wurde bereits in EAS 610 (inländische Studioaufnahmen durch eine holländische Gesellschaft), EAS 874 (deutsche Konzertagentur als Opernproduzent), EAS 657 (britischer Sportveranstalter für Honorare an eine niederländische assistenzleistende Gesellschaft) vertreten. Die irische Gesellschaft wird aus dieser Haftung durch das DBA-Irland nicht entlassen; denn das DBA-Irland verpflichtet lediglich, die der irischen Gesellschaft zufließenden Einkünfte, nicht aber auch die von der irischen Gesellschaft an die Künstler weiterfließenden Gagen steuerfrei zu stellen. Es wird daher im Rückerstattungsverfahren der Rückerstattungsantrag der irischen Gesellschaft nur in dem diese Haftungsschulden übersteigenden Ausmaß erfüllt werden können.

20. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 100 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 101 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 101 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968

Schlagworte:

Musiker, nichtkünstlerische Sachleistungen, Gastspiele, Ansässigkeitsbescheinigungen, Aufzeichnungspflichten, Dokumentation des Zahlungsflusses, Amtshilfeverkehr

Verweise:

EAS 610
EAS 657
EAS 874

Stichworte