EAS 1302
Wird ein in Russland ansässiger Professor von einer österreichischen Hochschule für die Dauer von zwei Wochen zur Abhaltung von Gastvorlesungen eingeladen, besteht gemäß Art. 11 Z 4 lit. a des mit der seinerzeitigen Sowjetunion abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens Anrecht auf Steuerfreistellung in Österreich.
Wird auch ein in den USA lebender Gastprofessor mit österreichischer Staatsbürgerschaft zu dieser Hochschulveranstaltung eingeladen, dann ist für ihn Steuerpflicht in Österreich gegeben (Art. 15 Abs. 1 des DBA-USA vom 31.5.1996). Bei Geltendmachung dieser Steuerpflicht wird festzustellen sein, ob der Gastprofessor in Österreich noch über einen Zweitwohnsitz verfügt. Denn darnach bestimmt sich, ob die Lohnsteuer gem. § 70 Abs. 2 Z 2 iVm § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nach den Regeln für beschränkt Steuerpflichtige mit 20% oder gem. §§ 66 ff EStG 1988 nach den Regeln für unbeschränkt Steuerpflichtige mit progressiven Sätzen zu erheben ist.
20. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 4 lit. a DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982 |
Schlagworte: | Gastvorlesungen, Zweitwohnsitz |