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Gastprofessoren aus Russland und aus den USA

BMFL 307/1-IV/4/9820.7.19981998

EAS 1302

Wird ein in Russland ansässiger Professor von einer österreichischen Hochschule für die Dauer von zwei Wochen zur Abhaltung von Gastvorlesungen eingeladen, besteht gemäß Art. 11 Z 4 lit. a des mit der seinerzeitigen Sowjetunion abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens Anrecht auf Steuerfreistellung in Österreich.

Wird auch ein in den USA lebender Gastprofessor mit österreichischer Staatsbürgerschaft zu dieser Hochschulveranstaltung eingeladen, dann ist für ihn Steuerpflicht in Österreich gegeben (Art. 15 Abs. 1 des DBA-USA vom 31.5.1996). Bei Geltendmachung dieser Steuerpflicht wird festzustellen sein, ob der Gastprofessor in Österreich noch über einen Zweitwohnsitz verfügt. Denn darnach bestimmt sich, ob die Lohnsteuer gem. § 70 Abs. 2 Z 2 iVm § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nach den Regeln für beschränkt Steuerpflichtige mit 20% oder gem. §§ 66 ff EStG 1988 nach den Regeln für unbeschränkt Steuerpflichtige mit progressiven Sätzen zu erheben ist.

20. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 4 lit. a DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Art. 15 Abs. 1 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 66 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Gastvorlesungen, Zweitwohnsitz

Stichworte