EAS 1294
Tritt ein in Deutschland ansässiger Musiker in inländischen Konzertsälen, bei Firmen-Betriebsveranstaltungen, bei Boogie-Woogie-Sessions in Österreich als Pianist auf, dann hängt die Beantwortung der Frage, ob die in Österreich bezahlten Gagen gemäß dem DBA-Deutschland der inländischen Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988 zu unterziehen sind, davon ab, ob der Musiker als "Künstler" oder als gewerblich tätiger Musiker in Österreich gastiert. Im erstgenannten Fall besteht inländische Steuerpflicht und ist auf deutscher Seite Steuerfreistellung zu gewähren; im zweiten Fall ist in Österreich Steuerfreistellung zuzuerkennen und es liegt das Besteuerungsrecht bei Deutschland.
In Fällen dieser Art wird sich empfehlen, dass der Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall sonach Deutschland, eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Wird den zum Steuerabzug in Österreich Verpflichteten die deutsche Ansässigkeitsbescheinigung (ZS-D1) und eine Bescheinigung über die Gewerblichkeit der Darbietungen (Kopien sind ausreichend) vorgelegt, werden die in Österreich zum Steuerabzug Verpflichteten auf Grund von Artikel 4 DBA-Deutschland den Steuerabzug unterlassen können; eine solche Bescheinigung kann durchaus auch nachgebracht werden. Liegen den zum Steuerabzug in Österreich verpflichteten Stellen hingegen keine derartigen Bescheinigungen vor, werden sie im Fall der Unterlassung des Steuerabzuges vermutlich nicht ihrer Verpflichtung nachkommen können, die Rechtfertigung hiefür auf Grund des DBA-Deutschland nachzuweisen.
20. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | gewerblich tätige Musiker, Pianisten, Ansässigkeitsbescheinigungen, Bescheinigung über die Gewerblichkeit der Darbietungen |