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Auslandsbetriebstätten für inländische Engineeringunternehmen

BMF04 0101/59-IV/4/9820.7.19981998

EAS 1293

Wird ein österreichisches Engineering-Unternehmen, das über keine Fertigungs- und Montagekapazitäten verfügt, im internationalen Anlagenbau nur als Technologieträger und Generalunternehmer tätig, wird man den ausländischen Steuerverwaltungen nicht entgegengetreten können, wenn diese - bei einer die DBA-Baustellenfristen übersteigenden Bauzeit - eine Betriebstätte des Generalunternehmers in ihrem Staat als gegeben annehmen. Denn die Aussage in Z 17 des OECD-Kommentars zu Art. 5, wonach bloße Planungs- und Überwachungstätigkeiten nicht vom DBA-Betriebstättenbegriff erfasst werden, gilt nur für "andere Unternehmer", also nicht für den Unternehmer, der die Errichtung der Anlagen übernommen hat (mag er diese Errichtung in der Folge auch an Subauftragnehmer ganz oder teilweise weitergeben). Z 19 des OECD-Kommentars legt im Gegenteil fest, dass die Bauzeiten der vom Bauunternehmer (Generalunternehmer) mit dem Bau beauftragten Subunternehmer dem Generalunternehmer zuzurechnen sind.

Es ist einzuräumen, dass in Fällen dieser Art der Baubetriebstätte des Generalunternehmers nach den Grundsätzen der Funktionsanalyse nur ein minimaler Gewinnanteil zuzurechnen sein wird. Denn der Hauptteil seiner Aufgaben wie zB die Auftragsakquisition, die Vertragsabschlüsse mit den Kunden, die Finanzierungsvermittlung, Festlegung von Konstruktion und Verfahren, das Kontrakting mit den Sublieferanten und mit Konsortien, wird als Funktion des Stammhauses wahrgenommen. An diesen sich aus den OECD-Regeln ergebenden Konsequenzen kann im EAS-Verfahren nichts geändert werden. Eine Einflussnahme auf die OECD-Entwicklung könnte in ausreichend bedeutsamen Fragen, dh. vor allem dann, wenn solche Fragen auch Industrieunternehmen anderer Staaten betreffen, im Wege des Business and Industry Advisory Committee der OECD (BIAC) erfolgen.

 

20. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Anlagenbau, Anlagenerrichtung, Generalunternehmer, Baustellenfristen, Planungstätigkeiten, Überwachungstätigkeiten, Funktionsanalyse, Auftragsakquisition, Finanzierungsvermittlung, Industrieunternehmen, Business and Industry Advisory Comittee, BIAC

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