EAS 2060
Erhielt eine in der Schweiz ansässige und dort in den Ruhestand getretene Dienstnehmerin eines schweizerischen Unternehmens Ende September 1998 eine Pensionsabfindung aus einer schweizerischen Pensionskasse, dann steht das Besteuerungsrecht daran gemäß dem österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen dem Ansässigkeitsstaat, sonach der Schweiz, zu (Hinweis auf EAS 1932). Dieses schweizerische Besteuerungsrecht verlagert sich nicht auf Österreich, wenn die Pensionistin kurze Zeit nach dem Zufluss der Pensionsabfindung (im Oktober 1998) ihren Hauptwohnsitz und damit ihre Ansässigkeit aus der Schweiz nach Österreich verlegt.
21. Mai 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Pensionsabfindungen, Pensionskassen, Wohnsitzverlegung, Ansässigkeit |
Verweise: |