EAS 2061
Wird von einer österreichischen Filmproduktionsgesellschaft ein in den USA lebender Darsteller (mit einem Zweitwohnsitz in Österreich) für die Mitwirkung an einem Filmprojekt engagiert, dessen Dreharbeiten durch 4 Wochen hindurch in Italien stattfinden, dann wird durch die Bestimmungen des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht Österreichs an den für diese Auslandszeit gezahlten Gagen nicht berührt, wohl aber durch das österreichisch-amerikanische Abkommen. Verfügt der US-Darsteller daher über einen Nachweis seiner steuerlichen "Ansässigkeit" in den USA (ein solcher Nachweis wird bei Bedarf vom Philadelphia-Service-Center des Internal Revenue Service ausgestellt) dann kann der Lohnsteuerabzug für jene Bezüge, die auf die Dreharbeiten in Italien entfallen, unterbleiben. Sollten Bezugsteile auch auf in Österreich ausgeübte Tätigkeiten entfallen, stünde Steuerfreiheit nur dann zu, wenn die hiefür dem Künstler zufließenden Bruttoeinnahmen den Grenzbetrag von 20.000 US-Dollar (Jahres-Freigrenze) nicht übersteigen (Artikel 17 des Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (DBA-USA), BGBl. III Nr. 1998/6).
Liegt dem österreichischen Arbeitgeber kein Ansässigkeitsnachweis vor und will dieser das Risiko einer nachträglichen Geltendmachung der Lohnsteuerhaftung vermeiden (ein Risiko, das jedenfalls vorliegt, wenn der US-Darsteller auch nicht nachträglich seine Ansässigkeitsbescheinigung übersendet), dann wird der Lohnsteuerabzug vorzunehmen sein und es wird dem US-Künstler anheimzustellen sein, die Herbeiführung einer abkommenskonformen Entlastung durch Einbringung eines Rückzahlungsantrages beim Finanzamt Eisenstadt zu erwirken; doch auch im Rückzahlungsverfahren ist die Vorlage des Ansässigkeitsnachweises unabdingbar.
22. Mai 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Lohnsteuerabzug, Ansässigkeitsnachweis |