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Künstlermanagement- und Produktionsgesellschaften im Verhältnis zur Schweiz

BMFE 346/2-IV/4/009.10.20002000

EAS 1726

Anlässlich von Konsultationen zwischen der Schweiz, Deutschland und Österreich im August 2000 in Dresden wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass die im deutsch-schweizerischen und im österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Künstler- und Sportlerklausel dahingehend auszulegen ist, dass der letzte Satz von Artikel 17 Abs. 1 im Wesentlichen die Rechtswirkungen des Artikels 17 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens entfaltet. Daraus folgt, dass dann, wenn seitens eines österreichischen Veranstalters von einer schweizerischen Gesellschaft eine Showproduktion "gekauft" wird, die von der schweizerischen Gesellschaft aus Anlass der Mitwirkung an der österreichischen Veranstaltung erzielten Einkünfte in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen und in Österreich der Besteuerung zu unterziehen sind. Die Anwendung des Steuerabzugsverfahrens durch Einbehalt von 20% des Bruttoentgeltes verstößt nicht gegen das Doppelbesteuerungsabkommen (Z. 10 des OECD-Kommentars zu Art. 17 des OECD-MA).

Im österreichisch-schweizerischen Verhältnis wurde darüberhinaus Einvernehmen erzielt, dass dann, wenn bei einer österreichischen Showveranstaltung eine Funktionsteilung zwischen zwei schweizerischen Gesellschaften dergestalt stattfindet, dass eine Gesellschaft sich um das Engagement der Künstler (Künstlermanagementgesellschaft) annimmt, während eine andere sich auf die technische Produktion spezialisiert (Organisation der Plakate, Security, Technik durch eine Produktionsmanagementgesellschaft), diese andere Gesellschaft nicht nach Artikel 17, sondern nach Artikel 7 zu behandeln ist (Steuerpflicht in der Schweiz und Steuerfreiheit in Österreich). Besteht zwischen den beiden schweizerischen Gesellschaften ein Naheverhältnis im Sinn von Artikel 9 des Abkommens, dann wird aber in besonderem Maße darauf zu achten sein, dass nicht der Entgeltanteil der Künstlermanagementgesellschaft zugunsten des Entgeltanteils der Produktionsmanagementgesellschaft geschmälert wird. Gegebenenfalls kann auf der Grundlage von Artikel 25 oder 26 des DBA-Ö/Schweiz die Mithilfe der Schweiz in Anspruch genommen werden, um missbräuchlichen Anwendungen des Abkommens entgegenzuwirken.

09. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 9 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 26 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Showproduktion, Künstlermanagementgesellschaft, Produktionsmanagementgesellschaft, verbundene Unternehmen, Verständigungsverfahren, Informationsaustausch

Stichworte