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Inlandsverluste 1995 bis 1997 eines deutschen Unternehmers

BMFSt 272/1-IV/4/009.10.20002000

EAS 1733

Hat ein in Deutschland ansässiger Unternehmer in seiner österreichischen Handelsagentur in den Jahren 1995 bis 1997 Verluste, im Jahr 1998 hingegen einen Gewinn erzielt, wobei in den Jahren 1995 bis 1997 auf deutscher Seite es unterlassen worden ist, den - durchaus zulässigen - Antrag auf Berücksichtigung dieser Österreich-Verluste nach § 2a Abs. 3 3. Satz dEStG zu stellen, dann wird dieser Fall von dem am 24. Aug. 2000 unterzeichneten neuen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen erfasst sein (lit. b des Schlussprotokolls zu Artikel 24 des Abkommens). Dieses Abkommen, das allerdings erst nach Ratifikation in den beiden Staaten in Wirksamkeit treten wird, sieht vor, dass bis einschließlich 1997 entstandene Österreich-Verluste in Deutschland steuerlich zu berücksichtigen sind. Nur soweit eine Verwertung in Deutschland nicht vorgenommen werden kann, weil bereits Rechtskraft eingetreten und eine Verfahrenswiederaufnahme wegen Ablaufes der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich ist, wird nach Maßgabe des österreichischen Rechtes eine Verlustberücksichtigung in Österreich eröffnet. Am 18. September 2000 wurde im übrigen mit dem deutschen Bundesministerium der Finanzen Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass deutsche Abgabepflichtige kein Wahlrecht haben, ob sie die Verlustverwertung in Deutschland oder in Österreich vornehmen wollen. Durch die bloße Unterlassung eines Verlustberücksichtigungsantrages in Deutschland kann sonach für die Vergangenheit keine Verlustverwertungsmöglichkeit in Österreich eröffnet werden. Nur dann, wenn das deutsche Finanzamt bestätigt, dass aus verfahrensrechtlichen Gründen (Ablauf der Festsetzungsverjährung im Sinn des DBA-Schlussprotokolls) eine nunmehr nachträgliche Antragstellung wirkungslos bleiben muss, käme eine Verlustberücksichtigung in Österreich in Betracht.

Haben sich allerdings die Österreich-Verluste in Deutschland bereits im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes voll ausgewirkt (und kam es aus diesem Grund sonach nicht zu der erwähnten Antragstellung in Deutschland), dann kommt eine (zweitmalige) Berücksichtigung in Österreich nicht in Frage, weil die zitierte Bestimmung des Schlussprotokolls eine Berücksichtigung in Österreich nur insoweit zulässt, als dies nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Verluste führt.

09. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Handelsagentur, Verlustverwertung

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