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Inländischer Verlust einer deutschen Bau-Personengesellschaft

BMFG 580/1-IV/4/009.10.20002000

EAS 1722

Auf Grund des am 24.8.2000 unterzeichneten neuen österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens ist vorgesehen, dass Verluste, die deutsche Unternehmer ab dem Veranlagungsjahr 1998 in österreichischen Betriebstätten erleiden, nach Maßgabe des österreichischen Rechts im Wege des Verlustvortrages in Österreich berücksichtigt werden (Lit. b des Schlussprotokolls zu Art. 24 des neuen Abkommens). Es wird zurzeit eine Verordnung vorbereitet, die dieser Regelung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gemäß § 48 BAO umgehend Wirksamkeit in Österreich verleiht. Das Abkommen selbst bedarf zu seiner Wirksamkeit noch der Ratifikation in beiden Staaten.

Da die Gewinn- und Verlustermittlung bei inländischen Betriebstätten deutscher Unternehmer stets nach österreichischem Recht erfolgen muss, könnte der in der deutschen Steuererklärung ausgewiesene Verlustanteil nur dann in dieser Höhe als vortragsfähig anerkannt werden, wenn er der österreichischen Rechtslage entspricht oder ihr entsprechend adaptiert worden ist.

Soferne im Rahmen der bei Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht den österreichischen Abgabenbehörden innerhalb angemessener Frist Einblick in die maßgebenden buchhalterischen Grundlagen auf Kosten des Unternehmens verschafft werden kann, wird bei Unternehmern aus EU-Staaten eine im Inland geführte Buchhaltung nicht als Voraussetzung für die Zuerkennung des Verlustvortrages verlangt (EuGH v. 14.9.99, C-250/97 , FUTURA).

09. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Betriebstätte, Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen

Stichworte