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Mannequins als Fotomodelle

BMFG 75/1-IV/4/009.10.20002000

EAS 1732

 

Mannequins, die außerhalb von Modeschauen für einzelne Fotographen posieren, unterliegen mit den hiefür bezogenen Vergütungen der Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG, wenn in den Vergütungen eine Abgeltung urheberrechtlich geschützter Werte (der Persönlichkeitsrechte) zu sehen ist (EAS 108). Ob die Vergütung für eine aktive Dienstleistung (das entgeltliche Posieren vor der Kamera) oder für eine passive Leistung (das entgeltliche Dulden der Bildverwertung für Plakate und Kataloge) gezahlt wird, wird in erster Linie vom Inhalt der zwischen den Mannequins und den Fotographen getroffenen Vereinbarungen abhängen.

Hohe Stundentarife, aber auch besondere Vereinbarungen über die Verwertungsart der Fotos, wenn sonach der Fotograph nicht völlig frei über die Nutzung der angefertigten Fotos entscheiden kann, könnten allerdings die Vermutung rechtfertigen, dass mit den Vergütungen eine Erlaubnis zur Verwertung von Persönlichkeitsrechten abgegolten wird. Wegen der Sachverhaltsabhängigkeit der Einkünftequalifikation kann hiezu aber im EAS-Verfahren kein weiterführender Hinweis gegeben werden, sodass im Zweifelsfall die Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Finanzamt zu empfehlen ist.

09. Oktober 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Abzugsbesteuerung, urheberrechtlich geschützte Werke, Persönlichkeitsrecht

Verweise:

EAS 108

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