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Stock-Options-Programme multinationaler Unternehmen

BMF04 4982/5-IV/4/0224.4.20022002

EAS 2041

Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen multinationaler Unternehmen wird gegenwärtig im Rahmen von OECD Arbeiten untersucht. Bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse wird auf österreichischer Seite die bisherige Auffassung weiterhin aufrechterhalten, deren Eckwerte in Folgendem liegen:

1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (BFH 24.1.2001, BStBl. II 2001, 509, und in diesem Sinn auch LStR 2002 Rz 216).

2. Das Optionsrecht wir regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen (siehe vorzititiertes BFH-Urteil).

3. Die Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden in Doppelbesteuerungsabkommen auf der Grundlage des Kausalitätsprinzips und nicht des Zuflussprinzips aufgeteilt (österreichisch-deutsche Verständigung vom 23.6.1999, AÖFV. Nr. 134/1999).

4. Wurde einem Arbeitnehmer eines multinationalen Konzerns vor seinem Zuzug nach Österreich in einem DBA-Partnerstaat ein nicht handelbares Optionsrecht eingeräumt und wird dieses Optionsrecht erst nach der Versetzung zu einer österreichischen Konzerngesellschaft in Österreich ausgeübt, dann ist der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei (vorzitiertes BFH-Urteil).

5. Die Steuerfreistellung in Österreich setzt aber ein korrespondierendes Abkommensverständnis im DBA-Partnerstaat voraus, das zB durch Beibringung eines Besteuerungsnachweises dokumentiert werden kann.

6. Kosten des Mitarbeiterbeteiligungsmodells dürfen insoweit nicht auf die österreichische Konzerngesellschaft überwälzt werden (auch nicht "versteckt" z.B. in einer Kostenumlage), als hiedurch in Österreich steuerfrei zu stellende Mitarbeitertätigkeiten für die ausländischen Konzerngesellschaften abgegolten werden (Hinweis auf EAS 1446 und EAS 1083).

Das in EAS 1755 erwähnte und am 1. Dezember 2000 eingeleitete Verständigungsverfahren mit den USA ist mit Schreiben der US-Steuerverwaltung vom 27. März 2002 abgeschlossen worden. Darnach bildet das im Jahr unterzeichnete österreichisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen kein Hindernis, nach einem Zuzug nach Österreich zufließende Einkünfte, die kausal mit einer in den USA ausgeübten unselbständigen Arbeit verknüpft sind, in Österreich zu besteuern.

Übt daher beispielsweise ein Anfang 2001 zur österreichischen Konzerngesellschaft versetzter Mitarbeiter eines US-Konzerns Anfang 2002 in Österreich ein Optionsrecht aus, das ihm Anfang 1995 in den USA eingeräumt worden ist, dann unterliegen die auf die Zeit 1995 bis 1998 entfallenden Einkünfte der österreichischen Besteuerung (mit Anrechnungsverpflichtung für eine allfällige US-Steuer); die auf die Zeit von 1999 bis 2001 entfallenden Einkünfte sind - bei Nachweis einer steuerlichen Erfassung in den USA (d.h. Nachweis einer reziproken Anwendung des Kausalitätsprinzips auch auf Seiten der USA) - in Österreich steuerfrei zu stellen; jene, die auf die Zeit ab 2001 entfallen, sind in Österreich steuerpflichtig, wobei - auch bei US-Staatsbürgern - keine US-Steuer zur Anrechnung gelangt (Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA-USA 1996).

 

24. April 2002
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 22 Abs. 2 lit. a DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

multinationale Unternehmen, Mitarbeiterbeteiligungsmodelle

Verweise:

EAS 1446
EAS 1083
EAS 1755
BMF 25.06.1999, 04 1482/43-IV/4/99, AÖF Nr. 134/1999

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