EAS 2037
Zahlt eine im Buchgeschäft tätige österreichische GmbH Lizenzgebühren an die niederländische Muttergesellschaft sowie an ihre niederländische Großmutter-Holding-Gesellschaft, dann sind diese Lizenzgebühren in Österreich nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA-Niederlande steuerfrei, sondern unterliegen gemäß Artikel 13 Abs. 2 des Abkommens einer auf 10% reduzierten österreichischen Quellenbesteuerung. Denn beide niederländischen Gesellschaften erfüllen die in Artikel 13 Abs. 2 für die Quellensteuerabzugspflicht erforderliche Voraussetzung einer (unmittelbaren bzw. mittelbaren) Beteiligung an der österreichischen GmbH.
Wird bei einer österreichischen Betriebsprüfung festgestellt, dass im Rahmen einer Neugestaltung der Lizenzverträge die Lizenzgebühren in der Größenordnung von über 2 Mio. Euro an eine andere niederländische Gesellschaft (eine Tochtergesellschaft der Großmutter-Holding-Gesellschaft, sonach eine "Tantengesellschaft") überwiesen werden, dann kann der Quellensteuerabzug unterbleiben, wenn die österreichischem GmbH in der Lage ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Artikels 13 Abs. 1 und nicht mehr jene des Artikels 13 Abs. 2 des Abkommens vorliegen.
Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass die Lizenzgebührenzahlungen Einkünfte der "Tantengesellschaft" bilden und dass sie ihr daher steuerlich als zuzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH (die in einem Fall der Erzielung von Passiveinkünften durch eine niederländische Gesellschaft ergangen ist; siehe VwGH 10.12.1997, 93/13/0185) sind die Einkünfte auch bei DBA-Anwendung den "tatsächlichen Trägern der Erwerbstätigkeit" zuzurechnen.
Ergeben sich im Zuge der amtlichen Ermittlungen ernstliche Zweifel, dass eine steuerliche Zurechnung der Lizenzgebührenzahlungen an die "Tantengesellschaft" zu erfolgen hat (weil ein eingeholtes Unternehmensprofil der "Tantengesellschaft" erkennen lässt, dass diese nur einen Umsatz in Höhe von 3% der angeblich von ihr bezogenen Lizenzerträge angibt und weil von den Konzerngesellschaften nicht aufgezeigt werden kann, dass es tatsächlich zu einem Verkauf der Lizenzrechte an die "Tantengesellschaft" gekommen ist) wird zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung der inländischem GmbH vorliegen. Dies wird dann zu bejahen sind, wenn die inländische GmbH wusste oder zumindest vermuten musste, dass keine gesetzliche Rechtfertigung für die Unterlassung des Steuerabzuges gegeben war, weil die Zahlungen nur zum Schein an die "Tantengesellschaft" erfolgten und im Ergebnis den bisherigen Lizenzgebührenempfängerinnen zugeflossen sind (Hinweis auf EStR 2000 Rz 8020).
Sollte auf Seiten des Konzerns die Auffassung bestehen, dass die Zurechnung der Lizenzgebühren an die bisherigen niederländischen Lizenzgeber eine Verletzung des DBA-Niederlande darstellt, steht es ihm im Fall der Haftungsinanspruchnahme frei, gemäß Art. 26 DBA-Niederlande in den Niederlanden die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu beantragen, um darin die Frage einvernehmlich zwischen den beiden Steuerverwaltungen abzuklären.
24. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Großmutter-Holding-Gesellschaft, Quellensteuer, Beteiligung, mittelbare, unmittelbare, steuerliche Zurechnung, Zurechnung, steuerliche, tatsächlicher Träger der Erwerbstätigkeit, Unternehmensprofil, Verständigungsverfahren |
Verweise: |