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Behandlung amerikanischer Stock Options nach Zuzug nach Österreich

BMFA 13/11-IV/4/0020.11.20002000

EAS 1755

 

Hat eine US-Staatsbürgerin im Jahr 1994 in Anbetracht ihrer bis dahin ihrem US-Konzernarbeitgeber geleisteten Dienste Stock-Options eingeräumt erhalten, die nunmehr nach ihrer 1998 erfolgten Versetzung zu einer österreichischen Konzerngesellschaft in Österreich ausgeübt werden (den damit verbundenen Aufwand trägt ausschließlich ihr seinerzeitiger US-Arbeitgeber; es erfolgt daher weder eine direkte noch eine indirekte Weiterbelastung an die österreichische Konzerngesellschaft), dann hängt die Frage, ob die mit dieser Optionsausübung nachträglich zufließenden Einkünfte aus der seinerzeit in den USA ausgeübten unselbständigen Arbeit in Österreich steuerpflichtig sind, davon ab, ob die Geltendmachung dieser Steuerpflicht gegen das (idR) bis einschließlich 1998 anzuwendende DBA-USA (1956) verstößt. Wie in dieser Frage das alte DBA auszulegen ist, ist derzeit nicht eindeutig beantwortbar. Unter EAS 1196 wurde in einer vom Wortlaut getragenen Abkommensauslegung die abkommensrechtliche Beseitigung der Steuerpflicht in Österreich verneint. In einer Nachfolge-EAS (EAS 1496), die allerdings einen völkerrechtlich privilegierten Ehemann einer CTBTO-Dienstnehmerin betraf, wurde diese Frage demgegenüber aus OECD-systemgetragenen Erwägungen bejaht. Zur Klärung der Frage, wie das Altabkommen in derartigen Fällen richtig auszulegen ist, bedarf es daher einer Konsultation mit den USA.

Unter den gegebenen Umständen ist das BM für Finanzen aus pragmatischen Erwägungen bereit, bis auf weiteres der für den Steuerpflichtigen günstigeren Auslegung der EAS 1496 zu folgen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Einkünfte nach US-Steuerrecht der amerikanischen steuerlichen Erfassung zugeführt worden sind. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, müsste der Ausgang das mit den USA eingeleiteten Verständigungsverfahrens abgewartet werden.

Ist Steuerfreistellung in Österreich auf Grund des DBA 1956 zu gewähren, sind die freizustellenden Einkünfte nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen, da das Abkommen aus dem Jahr 1956 einen derartigen Vorbehalt nicht enthält.

20. November 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Optionsausübung, nachträglich zufließende Einkünfte, CTBTO-Dienstnehmer, Verständigungsverfahren, Progressionsvorbehalt

Verweise:

EAS 1196
EAS 1496

Stichworte