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CTBTO-Privilegien und stock-options

BMFP 8/18-IV/4/9919.7.19991999

EAS 1496

 

Die Steuerprivilegien des künftigen CTBTO-Privilegienabkommens werden dahingehend ausgelegt, daß wohl die zum Haushalt zählenden Familienmitglieder Steuerfreiheit genießen, allerdings nur in Bezug auf Einkünfte, deren steuerliche Erfaßbarkeit erst durch die Niederlassung in Österreich hervorgerufen wird.

Hat daher der Ehemann (US-Staatsbürger) einer CTBTO-Dienstnehmerin vor seinem Zuzug nach Österreich von seinem US-Arbeitgeber Aktienoptionsrechte für seine vor der Wohnsitzverlegung nach Österreich ausgeübte berufliche Tätigkeit eingeräumt erhalten und übt er diese Optionsrechte nach seinem Zuzug nach Österreich aus, dann wird ihm nach dem Privilegienabkommen Steuerfreiheit zustehen. Allerdings spielt die Frage, ob dieses Privilegienabkommen zum Zeitpunkt der Optionsausübung in Wirksamkeit getreten ist oder nicht in Bezug auf die hier behandelte Frage deshalb keine Rolle, weil sich eine korrespondierende Steuerfreistellungsverpflichtung sowohl aus dem österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 25. Okt. 1956 wie auch aus dem Nachfolgeabkommen vom 31. Mai 1996 ergibt. Kraft US-Staatsbürgerschaft und der damit verbundenen unbeschränkten Steuerpflicht in den USA ist ein US-Staatsbürger in den USA "ansässig" und es sind daher beide Abkommen auch dann anwendbar, wenn der US-Staatsbürger vor seinem Zuzug nach Österreich nicht mehr in den USA gelebt haben sollte.

Nach beiden Abkommen dürfen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Der Umstand, daß Arbeitslohn, der für eine vor Ansässigkeitsverlagerung nach Österreich erbrachte Tätigkeit erst nach Ansässigkeitsverlagerung gezahlt wird, läßt nach Auffassung des BM für Finanzen keinen Besteuerungsanspruch im Zuzugsstaat entstehen; denn bei Anwendung der Steuerzuteilungsregeln eines Doppelbesteuerungsabkommen hat das "Kausalitätsprinzip" Vorrang vor dem "Zuflußprinzip".

19. Juli 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO, BGBl. III Nr. 188/1997
Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Kausalitätsprinzip, Zuflußprinzip

Stichworte