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Auslegungsfragen zum DBA-Deutschland; Ergebnisprotokolle vom 14. Mai und vom 23. Juni 1999

BMF04 1482/43-IV/4/9925.6.19991999Auslegungsfragen zum DBA-Deutschland; Ergebnisprotokolle vom 14. Mai und vom 23. Juni 1999

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Betriebstättenbegriff, Arbeitskräfteüberlassung, Baustellen- und Montagebetriebstätte, Doppelbesteuerung, Deutschland

Verweise:

BMF 17.06.2021, 2021-0.412.101, BMF-AV Nr. 82/2021

Nachstehend werden im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise bei der Anwendung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens die mit der deutschen Finanzverwaltung in den Ergebnisprotokollen vom 14. Mai und vom 23. Juni 1999 abgestimmten DBA-Auslegungsergebnisse bekanntgegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte oder Pflichten werden dadurch nicht begründet.

1. Betriebstättenleitende Geschäftsführer

In Z 12 des Ergebnisprotokolls über die österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 1.6.1994 wurde vereinbart, auf der Grundlage der vom BFH entwickelten und vom VwGH übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem im Hinblick auf die Ansicht der Gerichtshöfe, dass der Arbeitsort dort gelegen sei, wo die Weisungen des Geschäftsführers in Empfang genommen werden. Obgleich der BFH mittlerweile von seiner Auffassung abgegangen ist, wurde die auf der ehemaligen Rechtsprechung beruhende Auslegung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens weiterhin aufrechterhalten.

Sieht man in dieser DBA-Auslegung aber das entscheidende Kriterium darin gelegen, dass der Ort, an dem die Weisungen zugehen, den Arbeitsort des Geschäftsführers ausmacht, dann muss folglich nach österreichischer Auffassung der Arbeitsort eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH, dessen Aufgabengebiet auf die Leitung der österreichischen Zweigniederlassung dieser GmbH eingeschränkt ist, dessen Weisungen daher nur in dieser Zweigniederlassung in Empfang genommen werden, in eben dieser Zweigniederlassung als gelegen angesehen werden. Die genannte Verständigungsvereinbarung mit Deutschland betrifft daher nach österreichischer Auffassung nur Fälle, in denen der Geschäftsführer die Aufgaben der GmbH-Firmenzentrale wahrnimmt, nicht hingegen Fälle, in denen sich der Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers dermaßen stark auf die Betriebstätte der GmbH konzentriert, dass er dem Personalstand dieser Betriebstätte zuzurechnen ist.

Die im vorstehenden Absatz vertretene Auffassung wird von deutscher Seite in dieser Form nicht geteilt. Eine Bereinigung dieser Auffassungsunterschiede in einem allgemeinen Verständigungsverfahren ist gegenwärtig nicht erzielbar. Österreich wird in Fällen von Doppelbesteuerungen Maßnahmen gemäß § 48 BAO zu ihrer Vermeidung ergreifen, wenn dies im österreichischen Interesse gelegen ist. (Abschnitt C Z 1 des Ergebnisprotokolls vom 14. Mai 1999)

2. Steuerliche Behandlung von Wiederholungshonoraren an Schauspieler

Wiederholungshonorare, die Schauspieler für eine nochmalige Ausstrahlung einer TV-Serie erhalten, fallen unter die Zuteilungsregel des Artikels 12 des Abkommens und sind nicht von Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz bzw. Artikel 9 des Abkommens erfasst. (Abschnitt C Z 2 des Ergebnisprotokolls vom 14. Mai 1999)

3. Antennen und Satellitenschüsseln als Betriebstätten

Werden von einem Telekommunikationsunternehmen grenzüberschreitend bloß technische Einrichtungen (Satellitenschüsseln bzw. Dachantennen) vollständig vermietet, werden hierdurch für das vermietende Unternehmen keine Betriebstätten begründet. Werden hingegen von dem Telekommunikationsunternehmen primär Telekommunikationsleistungen (Datentransport via Satellit) erbracht, sind in den der Leistungserbringung dienenden technischen Einrichtungen, über die es die Verfügungsmacht hat, Betriebstätten zu erblicken. (Abschnitt C Z 3 des Ergebnisprotokolls vom 14. Mai 1999)

4. Kausalitätsprinzip bei Arbeitnehmern

Dem Arbeitsausübungsstaat steht gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens grundsätzlich das Recht auf Besteuerung der Arbeitseinkünfte zu. Es ist hierbei unerheblich, ob der Empfänger dieser Einkünfte im Zahlungszeitpunkt noch im Arbeitsausübungsstaat ansässig ist oder nicht und ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Arbeitnehmer berufstätig ist oder nicht. Es ist einzig und allein entscheidend, ob die betreffenden Zahlungen als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen sind. (Abschnitt C Z 2 des Ergebnisprotokolls vom 23. Juni 1999)

5. Personalleasing

Werden von einem österreichischen Bau- und Montageunternehmen Arbeitskräfte von einem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen geleast und an diversen Montagebaustellen mit einer 12 Monate nicht überschreitenden Dauer in Deutschland eingesetzt, wobei die Baustelleneinsätze an den Baustellen insgesamt nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr dauern, dann steht das Besteuerungsrecht an den vom Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen gezahlten Bezügen auf der Grundlage von Artikel 9 Abs. 2 DBA-Ö/Deutschland Österreich zu. Die von dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich abgeführten Lohnabgaben sind daher zu Recht in Österreich entrichtet worden. Aus Absatz 8 des OECD-Kommentars zur Artikel 15 des OECD-Musterabkommens ist kein deutscher Besteuerungsanspruch abzuleiten. (Abschnitt C Z 3 des Ergebnisprotokolls vom 23. Juni 1999)

 

25. Juni 1999
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Anmerkungen:
veröffentlicht in AÖF Nr. 134/1999

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Betriebstättenbegriff, Arbeitskräfteüberlassung, Baustellen- und Montagebetriebstätte, Doppelbesteuerung, Deutschland

Verweise:

BMF 17.06.2021, 2021-0.412.101, BMF-AV Nr. 82/2021

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