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Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen

BMF04 0101/41-IV/4/011.1.20022002Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen

Die Euroumstellung wird zum Anlass genommen, das Rückzahlungsverfahren auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen unter Einführung eines für alle DBA-Partnerstaaten einheitlichen Rückzahlungsvordruckes zu vereinfachen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

DBA, Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern

Verweise:

BMF 11.07.2008, BMF-010221/0869-IV/4/2007
BMF 29.01.2019, BMF-010221/0028-IV/8/2019
BMF 09.07.2019, BMF-010221/0208-IV/8/2019
BMF 16.12.2020, 2020-0.743.063

Fälle einer DBA-Rückzahlungsverpflichtung von Abzugssteuern

(1)Beschränkt Steuerpflichtige, die in Österreich einem Steuerabzug unterworfene Einkünfte beziehen, erhalten auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen in zahlreichen Fällen ein Anrecht, die vollständige oder teilweise Rückzahlung der österreichischen Abzugssteuern zu verlangen. Nach Maßgabe der jeweiligen Abkommensrechtslage kann dies die folgenden Einkünfte betreffen:

1. Dividenden im Sinn der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen

2. Lizenzgebühren im Sinn der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen

3. Aufsichtsratsvergütungen

4. Arbeitskräftegestellungsvergütungen

5. Einkünfte von Schriftstellern

6. Einkünfte von Vortragenden

7. Einkünfte von Künstlern

8. Einkünfte von Architekten

9. Einkünfte von Sportlern

10. Einkünfte von Artisten

11. Einkünfte von Mitwirkenden an inländischen Unterhaltungsdarbietungen

12. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In den Fällen der Ziffer 3, 7, 9, 10 und 11 wird idR keine Rückzahlung zulässig sein, wenn das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen dem OECD-Musterabkommen folgt.

(2)Der Anspruch auf Steuerrückzahlung steht nur jener Person zu, der die Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind. Keine Anspruchsberechtigung besteht daher z.B. für natürliche oder juristische Personen, die nur treuhändig mit der Verwaltung der die Einkünfte abwerfenden Vermögenswerte betraut sind oder die lediglich treuhändig Leistungsentgelte in Empfang nehmen.

Allgemeine Voraussetzungen der Rückzahlungsberechtigung

(3)Rückzahlungsberechtigung setzt voraus, dass der Einkünfteempfänger im anderen Staat im Sinn der DBA-Bestimmungen ansässig ist. Bei Doppelansässigkeit ist die "Ansässigkeit" im Sinn des Abkommens nur dort gegeben, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Im anderen Staat errichtete Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsleitung sich in Österreich befindet, sind in jenen Abkommen, die dem Artikel 4 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens folgen, in Österreich ansässig und daher auf Grund des DBA nicht rückzahlungsberechtigt.

(4)Rückzahlungsberechtigung besteht im Fall von Personengesellschaften des anderen Staates idR nur in dem Maße, als daran im anderen Staat ansässige (natürliche oder juristische) Personen beteiligt sind.

(5)Keine Rückzahlungsberechtigung besteht, wenn die Einkünfte einer inländischen Betriebstätte des im anderen Staat ansässigen Einkünftebeziehers zuzurechnen sind.

Steuerrückzahlung

(6)Die Steuerrückzahlung kann durch einen auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Rückzahlungsantrag, der beim Finanzamt Eisenstadt einzureichen ist, erwirkt werden.

(7)Der Rückzahlungsantrag ist grundsätzlich unter Verwendung des Vordruckes ZS-RD1 (deutsch) oder ZS-RE1 (englisch) zu stellen, wenn die abzugspflichtigen Einkünfte ab 1.1.2002 zugeflossen sind; hierbei sind die entsprechenden Beiblätter (Beiblatt A für Dividenden, Beiblatt B für Lizenzgebühren und Beiblatt C für andere abzugspflichtige Einkünfte) zu verwenden. Anträge können auch auf selbsterstellten Kopien der amtlichen Vordrucke eingereicht werden. Die auf den Vordrucken vorgesehene Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde ist vom Antragsteller einzuholen.

(8)Für Einkünfte, die vor dem 1.1.2002 zugeflossen sind, können noch jene Vordrucke (Altvordrucke) verwendet werden, die auf Grund von Durchführungsvereinbarungen oder Durchführungsverordnungen aufgelegt worden sind. Es bestehen darüber hinaus keine Bedenken, wenn auch für spätere Zeiträume Altvordrucke als Rückzahlungsgrundlage herangezogen werden, wenn darin die Höhe der Steuerrückzahlung eindeutig erkennbar in Euro beantragt wird.

(9)Dem Antrag ist weiters ein Beleg anzuschließen, aus dem die Höhe der bezogenen Einkünfte sowie die Höhe des vorgenommenen Steuerabzuges zweifelsfrei hervorgehen.

(10)Wird der Rückzahlungsantrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist nach Maßgabe der österreichischen Vorschriften eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.

17. Dezember 2001
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

DBA, Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern

Verweise:

BMF 11.07.2008, BMF-010221/0869-IV/4/2007
BMF 29.01.2019, BMF-010221/0028-IV/8/2019
BMF 09.07.2019, BMF-010221/0208-IV/8/2019
BMF 16.12.2020, 2020-0.743.063

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