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Änderung des Erlasses über die Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen

BMFBMF-010221/0208-IV/8/20199.7.20192019Änderung des Erlasses über die Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 27 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Rückzahlung, Rückerstattung, Rückzahlungsantrag, Abzugsteuer, Doppelbesteuerungsabkommen, DBA-Entlastung, Rückzahlungsverfahren, Antragsfrist

Verweise:

BMF 17.12.2001, 04 0101/41-IV/4/01
BMF 29.01.2019, BMF-010221/0028-IV/8/2019
BMF 16.12.2020, 2020-0.743.063

 

Absatz 6 des Erlasses des BMF vom 17. Dezember 2001, 04 0101/41-IV/4/01 idF des Erlasses des BMF vom 29. Jänner 2019, BMF-010221/0028-IV/8/2019 wird durch folgenden Absatz ersetzt:

"(6) Die Steuerrückzahlung kann durch einen Rückzahlungsantrag, der beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einzureichen ist, erwirkt werden. § 240 Abs. 3 BAO ist anzuwenden. Der Antrag kann somit bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden, selbst wenn in einem DBA oder einer Durchführungsvereinbarung eine kürzere Frist vorgesehen ist, sofern die jeweilige völkerrechtliche Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der 5-jährigen Frist des § 240 Abs. 3 BAO idF BGBl Nr. 151/1980 abgeschlossen wurde. Denn § 240 Abs. 3 BAO wurde in diesem Bundesgesetz u.a. dahingehend geändert, dass die für Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Abzugsteuern maßgebliche Frist von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert wurde. Da die bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen bzw. innerstaatlichen Verordnungen betreffend die Rückzahlung österreichischer Abzugsteuer auf Grund von DBA hinsichtlich der Frist zur Einreichung von Rückzahlungsanträgen grundsätzlich auf die maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§ 240) abstellen, bestehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Bedenken, solche Anträge weiterhin ungeachtet der in der jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarung oder der Verordnung festgelegten Frist anzuerkennen, sofern sie spätestens bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, eingereicht werden (Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. Mai 1980, Z B 621/1/1-IV/4/1980, AÖF Nr. 179/1981, betreffend Rückerstattung österreichischer Kapitalertragsteuer nach den Bestimmungen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung).

Da das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002 idF BGBl. III Nr. 32/2012) im Jahr 2000 abgeschlossen wurde, ist im Verhältnis zu Deutschland die in Art. 27 Abs. 2 des Abkommens festgelegte Frist von vier Jahren anzuwenden."

 

Bundesministerium für Finanzen, 9. Juli 2019

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 27 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Rückzahlung, Rückerstattung, Rückzahlungsantrag, Abzugsteuer, Doppelbesteuerungsabkommen, DBA-Entlastung, Rückzahlungsverfahren, Antragsfrist

Verweise:

BMF 17.12.2001, 04 0101/41-IV/4/01
BMF 29.01.2019, BMF-010221/0028-IV/8/2019
BMF 16.12.2020, 2020-0.743.063

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