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Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Republik Österreich und der zuständigen Behörde der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über den Austausch länderbezogener Berichte

BMFBMF-010221/0126-IV/8/20199.4.20192019Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Republik Österreich und der zuständigen Behörde der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über den Austausch länderbezogener Berichte

Der gegenständliche Erlass enthält das zwischen den zuständigen Behörden von Österreich und Hong Kong abgeschlossene Competent Authority Agreement (CAA) für den Austausch von länderbezogenen Berichten (CbC, BEPS-Aktionspunkt 13). Der Austausch erfolgt auf der Grundlage von Artikel 25 des Abkommens in Verbindung mit dem CAA. Das CAA gilt für länderbezogene Berichte betreffend die Wirtschaftsjahre 2017 und 2018. Berichte für Wirtschaftsjahre ab dem Wirtschaftsjahr 2019 werden im Wege des Amtshilfeübereinkommens (Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls, BGBl. III Nr. 193/2014 idF BGBl. III Nr. 226/2018) in Verbindung mit dem CbC-MCAA (Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, BGBl. III Nr. 27/2018) ausgetauscht.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA HK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Hongkong (Einkommen- und Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 9/2011
Art. 25 DBA HK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Hongkong (Einkommen- und Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 9/2011
Art. 24 DBA HK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Hongkong (Einkommen- und Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 9/2011
VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, BGBl. III Nr. 27/2018

Schlagworte:

CbC, VPDG, länderbezogene Berichte, Hong Kong, Österreich, Informationsaustausch, BEPS Action 13, Aktionspunkt 13

 

In der Erwägung, dass die Regierung der Republik Österreich ("Österreich") und die Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China ("Hongkong") von dem Wunsch geleitet sind, durch den automatischen Austausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte und der entrichteten Steuern sowie bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in den Steuergebieten, in denen multinationale Unternehmensgruppen tätig sind, zu verbessern, um die Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung allgemein zu bewerten sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen,

 

in der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften der zwei Jurisdiktionen die berichtende Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe verpflichten, jährlich einen länderbezogenen Bericht vorzulegen,

 

in der Erwägung, dass der länderbezogene Bericht Bestandteil einer dreistufigen Struktur sein soll, zusammen mit einer globalen Stammdokumentation und einer Einzeldokumentation, die gemeinsam einen standardisierten Ansatz für die Verrechnungspreisdokumentation darstellen, der den Steuerverwaltungen sachdienliche und verlässliche Informationen zur Durchführung einer effizienten und belastbaren Bewertungsanalyse des Verrechnungspreisrisikos liefern wird,

 

in der Erwägung, dass Artikel 25 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ("das Doppelbesteuerungsabkommen"), die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschließlich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden von Österreich und Hongkong (die "zuständige Behörde") gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren,

 

in der Erwägung, dass Österreich und Hongkong zum Zeitpunkt des ersten Austauschs länderbezogener Berichte über Folgendes verfügen:

i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und ihrer Verwendung für eine allgemeine Bewertung der Verrechnungspreisrisiken und anderer Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen nach § 5 dieser Vereinbarung;

ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschließlich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung des § 4 dieser Vereinbarung) und

iii) die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Verpflichtung der berichtenden Rechtsträger zur Vorlage länderbezogener Berichte,

 

in der Erwägung, dass Österreich und Hongkong entschlossen sind, sich um eine einvernehmliche Lösung von Fällen doppelter Besteuerung nach Artikel 24 des Doppelbesteuerungsabkommens sowie § 6 Absatz 1 dieser Vereinbarung zu bemühen,

 

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, diese Vereinbarung über den gegenseitigen automatischen Informationsaustausch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen abzuschließen,

 

sowie vorbehaltlich der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der nach dem Abkommen ausgetauschten Informationen einschränken,

 

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

 

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a) der Ausdruck "Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China (Hongkong)" bedeutet alle Gebiete, in denen die Steuergesetze der Sonderverwaltungsregion Hongkong zur Anwendung kommen;

b) der Ausdruck "Österreich" bedeutet die Republik Österreich;

c) der Ausdruck "zuständige Behörde" bedeutet:

(i) im Fall von Hongkong: den Commissioner of Inland Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

(ii) im Fall von Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

d) der Ausdruck "Unternehmensgruppe" bedeutet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass die Gruppe entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;

 

e) der Ausdruck "multinationale Unternehmensgruppe" bedeutet eine Gruppe von Unternehmen,

i) die zwei oder mehr Unternehmen umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten liegt, oder die ein Unternehmen umfasst, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist, und

 

ii) keine freigestellte multinationale Unternehmensgruppe ist;

 

f) der Ausdruck "freigestellte multinationale Unternehmensgruppe" bedeutet eine Unternehmensgruppe, die nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da der jährliche konsolidierte Umsatzerlös der Unternehmensgruppe in dem Wirtschaftsjahr, das dem Berichtwirtschaftsjahr unmittelbar voranging, gemäß ihrem konsolidierten Abschluss für dieses vorangegangene Wirtschaftsjahr unter dem Schwellenwert liegt, der durch das innerstaatliche Recht des Staates der steuerlichen Ansässigkeit des berichtenden Rechtsträgers festgelegt wurde und dem Bericht von 2015 in der nach der darin vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 gegebenenfalls geänderten Fassung entspricht;

 

g) der Ausdruck "Geschäftseinheit" bedeutet:

 

(i) einen eigenständigen Geschäftsbereich einer multinationalen Unternehmensgruppe, der für Rechnungslegungszwecke in den konsolidierten Abschluss einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an diesem Geschäftsbereich einer multinationalen Unternehmensgruppe an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;

 

ii) einen eigenständigen Geschäftsbereich, der nur aufgrund seiner Größe oder nur aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den konsolidierten Abschluss der multinationalen Unternehmensgruppe einbezogen wird; und

 

iii) eine Betriebsstätte eines unter Ziffer i oder ii fallenden eigenständigen Geschäftsbereichs einer multinationalen Unternehmensgruppe, sofern der Geschäftsbereich für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt;

 

h) der Ausdruck "berichtende Geschäftseinheit" bedeutet die Geschäftseinheit, die aufgrund des innerstaatlichen Rechts in der Jurisdiktion ihrer steuerlichen Ansässigkeit den länderbezogenen Bericht im Rahmen ihrer Fähigkeit vorlegt, dies im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe zu tun;

 

i) der Ausdruck "länderbezogener Bericht" bedeutet den von der berichtenden Geschäftseinheit nach dem Recht der Jurisdiktion ihrer steuerlichen Ansässigkeit jährlich vorzulegenden länderbezogenen Bericht mit den nach diesem Recht zu meldenden Informationen zu den Posten und in dem Format, die im Bericht von 2015 in der nach der darin vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 gegebenenfalls geänderten Fassung dargelegt sind; und

 

j) der Ausdruck "Bericht von 2015" bedeutet den Abschlussbericht mit dem Titel "Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung" zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.

 

2. Bei jeder Anwendung dieser Vereinbarung durch eine zuständige Behörde einer Jurisdiktion wird jeder in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der diese Vereinbarung anwendenden Jurisdiktion zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Jurisdiktion geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieser Jurisdiktion zukommt.

 

§ 2

Austausch von Informationen in Bezug auf multinationale Unternehmensgruppen

 

Nach Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens wird jede zuständige Behörde mit der anderen zuständigen Behörde die von den einzelnen in ihrer Jurisdiktion steuerlich ansässigen berichtenden Geschäftseinheiten erhaltenen länderbezogenen Berichte jährlich automatisch auszutauschen, vorausgesetzt, dass laut Informationen im länderbezogenen Bericht ein oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe der berichtenden Geschäftseinheit entweder in der Jurisdiktion der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässig oder mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit, die in der Jurisdiktion der anderen zuständigen Behörde liegt, steuerpflichtig sind.

 

§ 3

Zeitplan und Form des Informationsaustauschs

 

1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach § 2 ist die Währung der im länderbezogenen Bericht enthaltenen Beträge anzugeben.

 

2. Im Hinblick auf § 2 sind länderbezogene Berichte für die Wirtschaftsjahre der multinationalen Unternehmensgruppen, die zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2018 beginnen, auszutauschen. Diese länderbezogenen Berichte sind so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres der multinationalen Unternehmensgruppe, auf das sich der Bericht bezieht, auszutauschen.

 

3. Die zuständigen Behörden tauschen die länderbezogenen Berichte über ein gemeinsames XML-Schema automatisch aus.

 

4. Die zuständigen Behörden wirken auf ein oder mehrere elektronische Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards hin und verständigen sich auf diese.

 

§ 4

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

 

Eine zuständige Behörde unterrichtet die andere zuständige Behörde, wenn die erstgenannte zuständige Behörde in Bezug auf eine in der Jurisdiktion der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässige berichtende Geschäftseinheit Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt haben könnte oder dass eine berichtende Geschäftseinheit ihre Verpflichtung zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle der Nichteinhaltung vorzugehen.

 

§ 5

Vertraulichkeit, Datenschutzvorkehrungen und sachgemäße Verwendung

 

1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.

 

2. Über die Einschränkungen in Absatz 1 hinaus wird die Verwendung der Informationen außerdem auf die in diesem Absatz beschriebenen zulässigen Verwendungen beschränkt. Insbesondere werden die durch den länderbezogenen Bericht erhaltenen Informationen für eine allgemeine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet. Die Informationen werden nicht als Ersatz für eine eingehende Verrechnungspreisanalyse einzelner Geschäftsvorfälle und Preise auf der Grundlage einer umfassenden Funktionsanalyse und einer umfassenden Vergleichbarkeitsanalyse verwendet. Es wird anerkannt, dass die Informationen im länderbezogenen Bericht für sich genommen keinen eindeutigen Nachweis für die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit von Verrechnungspreisen darstellen und folglich Verrechnungspreiskorrekturen nicht auf dem länderbezogenen Bericht beruhen. Gegen diesen Absatz verstoßende unangemessene Korrekturen örtlicher Steuerverwaltungen werden in Verfahren der zuständigen Behörden zurückgenommen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist es nicht untersagt, die Daten des länderbezogenen Berichts im Rahmen einer Steuerprüfung als Grundlage für weitere Untersuchungen der Verrechnungspreisvereinbarungen der multinationalen Unternehmensgruppe oder anderer Steuerangelegenheiten zu verwenden, und infolgedessen kann das zu versteuernde Einkommen einer Geschäftseinheit entsprechend berichtigt werden.

 

3. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, unterrichtet jede zuständige Behörde die andere zuständige Behörde unverzüglich über alle Fälle der Nichteinhaltung der in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Grundsätze, sowie über alle Gegenmaßnahmen und über alle in Bezug auf die Nichteinhaltung der oben genannten Absätze ergriffenen Maßnahmen.

 

§ 6

Konsultationen

 

1. In den in Artikel 24 des Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehenen Fällen konsultieren die zuständigen Behörden beider Staaten einander und bemühen sich um eine einvernehmliche Lösung.

 

2. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde um Konsultationen mit der anderen zuständigen Behörde zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen ersuchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Insbesondere konsultiert eine zuständige Behörde die andere zuständige Behörde, bevor die erstgenannte zuständige Behörde feststellt, dass ein systemisches Scheitern des Austauschs länderbezogener Berichte mit der anderen Behörde vorliegt.

 

§ 7

Abänderungen

 

Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft der zuständigen Behörden geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, tritt diese Änderung am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.

 

§ 8

Geltungsdauer der Vereinbarung

 

1. Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung dieser Vereinbarung in Kraft.

 

2. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung vorübergehend aussetzen, indem sie der anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die andere zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Bevor sie eine solche Feststellung trifft, konsultiert die erstgenannte zuständige Behörde die andere zuständige Behörde. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet erhebliche Nichteinhaltung die Nichteinhaltung des § 5 Absätze 1 und 2 sowie des § 6 Absatz 1 einschließlich der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, auf die darin verwiesen wird, sowie die nicht fristgerechte oder nicht angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständige Behörde. Eine Aussetzung wird unmittelbar wirksam und bleibt bestehen, bis die zweitgenannte zuständige Behörde in einer für beide zuständigen Behörden annehmbaren Weise nachweist, dass keine erhebliche Nichteinhaltung vorliegt oder dass die zweitgenannte zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um gegen die erhebliche Nichteinhaltung vorzugehen.

 

3. Jede zuständige Behörde kann diese Vereinbarung gegenüber der anderen zuständigen Behörde schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Falle einer Kündigung bleiben alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung ausgetauschten Informationen vertraulich und unterliegen den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens.

 

Diese Vereinbarung ist am 9. April 2019, mit dem Datum der letzten Unterzeichnung, wirksam geworden.

 

Bundesministerium für Finanzen, 9. Juli 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA HK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Hongkong (Einkommen- und Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 9/2011
Art. 25 DBA HK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Hongkong (Einkommen- und Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 9/2011
Art. 24 DBA HK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Hongkong (Einkommen- und Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 9/2011
VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, BGBl. III Nr. 193/2014
Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte, BGBl. III Nr. 27/2018

Schlagworte:

CbC, VPDG, länderbezogene Berichte, Hong Kong, Österreich, Informationsaustausch, BEPS Action 13, Aktionspunkt 13

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