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Änderungen im Verfahren bei der Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen

BMFBMF-010221/0028-IV/8/201929.1.20192019Änderungen im Verfahren bei der Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 240a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Rückzahlung, Rückerstattung, Rückzahlungsantrag, Abzugsteuer, Doppelbesteuerungsabkommen, DBA-Entlastung, Entlastung an der Quelle, Arbeitskräftegestellung, Befreiungsbescheid, Rückzahlungsverfahren, Vorausmeldung

Verweise:

BMF 17.12.2001, 04 0101/41-IV/4/01
BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006
BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014
BMF 09.07.2019, BMF-010221/0208-IV/8/2019
BMF 16.12.2020, 2020-0.743.063

In Hinblick auf die Neuregelung des § 240a BAO und das Erfordernis einer elektronisch abzugebenden Vorausmeldung ergeben sich Änderungen im Verfahren bei der Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen. Der Antrag zur Entlastung an der Quelle gemäß § 5 Absatz 3 DBA-Entlastungsverordnung bei Arbeitskräftegestellung soll ebenfalls nach dem Verfahren des § 240a BAO erfolgen. Daher ergeben sich folgende Änderungen in Erlässen des BMF:

 

(1) Die Absätze 6 und 7 des Erlasses des BMF vom 17. Dezember 2001, 04 0101/41-IV/4/01 werden durch folgende Absätze ersetzt:

"(6) Die Steuerrückzahlung kann durch einen Rückzahlungsantrag, der beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einzureichen ist, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Web-Formulare, erwirkt werden. § 240 Abs. 3 BAO ist anzuwenden. Der Antrag kann somit bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden, selbst wenn in einem DBA oder einer Durchführungsvereinbarung eine kürzere Frist vorgesehen ist.

(7) Vor der Stellung des Antrags auf Rückzahlung der einbehaltenen Abzugssteuer hat der Antragsteller eine elektronische Vorausmeldung gem § 240a Abs. 1 BAO beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart abzugeben. Aus der Vorausmeldung wird ein Antrag generiert, welcher vom Antragsteller mit der Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde zu versehen ist. Der Antrag ist sodann in Papierform einzureichen."

Absatz 8 des Erlasses des BMF vom 17. Dezember 2001, 04 0101/41-IV/4/01 entfällt.

Die Anhänge zum Erlass des BMF vom 17. Dezember 2001, 04 0101/41-IV/4/01 (Antrag auf Rückzahlung der österreichischen Abzugssteuer, Beiblatt A zu Vordruck ZS-RD1, Beiblatt B zu Vordruck ZS-RD1, Beiblatt C zu Vordruck ZS-RD1, Claim for Repayment of Austrian Withholding Tax, Sheet A with regard to form ZS-RE1, Sheet B with regard to form ZS-RE1, Sheet C with regard to form ZS-RE1) entfallen.

 

(2) Im Erlass des BMF vom 10. März 2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, geändert durch den Erlass des BMF vom 12. Juni 2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, wird der letzte Satz in Absatz 30 durch die folgenden Sätze ersetzt: "Befreiungsanträge können unter Verwendung des dafür vorgesehenen Web-Formulars beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart gestellt werden. Vor der Stellung des Befreiungsantrags hat der Antragsteller eine elektronische Vorausmeldung nach Maßgabe des § 240a BAO abzugeben."

 

(3) Das dem Erlass des BMF vom 10. März 2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, als Anhang beigefügte Informationsblatt (Stand 1. Juni 2014) ist dahingehend zu ändern, dass der Abschnitt "A. Steuerrückzahlung" durch folgende Absätze ersetzt wird:

"Eine Steuerrückzahlung kann nach erfolgter Vorausmeldung gem § 240a BAO durch einen Rückzahlungsantrag unter Verwendung des dafür vorgesehenen Web-Formulars betreffend Arbeitskräftegestellung (samt Belegen) beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart beantragt werden. Siehe auch den Basiserlass "Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen" (04 0101/41-IV/4/01) in der gültigen Fassung.

Eine Rückzahlung der gesamten Steuerabzugsbeträge setzt den Nachweis der lohnsteuerlichen Erfassung der in Österreich steuerpflichtigen Arbeitslöhne voraus."

Im ersten Absatz des Abschnitts "B. Steuerbefreiung" wird der letzte Satz durch die folgenden Sätze ersetzt: "Befreiungsanträge können unter Verwendung des dafür vorgesehenen Web-Formulars beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart gestellt werden. Vor der Stellung des Befreiungsantrags hat der Antragsteller eine elektronische Vorausmeldung nach Maßgabe des § 240a BAO abzugeben."

 

Bundesministerium für Finanzen, 29. Jänner 2019

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Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 240a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 Abs. 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Rückzahlung, Rückerstattung, Rückzahlungsantrag, Abzugsteuer, Doppelbesteuerungsabkommen, DBA-Entlastung, Entlastung an der Quelle, Arbeitskräftegestellung, Befreiungsbescheid, Rückzahlungsverfahren, Vorausmeldung

Verweise:

BMF 17.12.2001, 04 0101/41-IV/4/01
BMF 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006
BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014
BMF 09.07.2019, BMF-010221/0208-IV/8/2019
BMF 16.12.2020, 2020-0.743.063

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