Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Umsatzsteuerprotokoll 2001, Umsatzsteuertagung 2001 |
Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise erfolgte erstmals im Jahr 2001 eine Umsatzsteuertagung des Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit den Finanzlandesdirektionen und den Finanzämtern, bei der in der Praxis auftretende Zweifelsfragen im Bereich der Umsatzsteuer behandelt wurden. Als Ergebnis dieser Besprechung wurde das nachstehende Umsatzsteuerprotokoll erstellt, das Ergänzungen und Klarstellungen zu den bestehenden Erlässen enthält. Die einzelnen Punkte dieses Umsatzsteuerprotokolls sind nach Paragraphen des Umsatzsteuergesetzes aufsteigend geordnet. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2001
17. und 18. Mai 2001 in Salzburg
§ 1 UStG 1994
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Umsatzsteuerpflicht von Entschädigungszahlungen (Rz 8 UStR 2000)
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Verordnung vom 17. Dezember 1999, LGBl. 5505/3, Grundflächen mit Wirkung 1. Jänner 2000 zum Nationalpark erklärt. Für die Einbeziehung der Grundflächen in diese Verordnung und die daraus resultierenden Einschränkungen des Eigentümerrechtes der Grundeigentümer zahlt das Land Niederösterreich eine einmalige Entschädigung laut Gutachten in der Größenordnung von netto xxx S zuzüglich Umsatzsteuer (Entschädigung für Ertragsminderung, Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse, Entschädigung für Bodenwertminderung). Für die Kosten der fachlichen Beratung und rechtsfreundlichen Vertretung zahlt das Land Niederösterreich einen Betrag von xxx S. Sohin zahlt das Land Niederösterreich einen Gesamtbetrag von xxx S zuzüglich Umsatzsteuer an die Grundeigentümer.
Liegt echter Schadenersatz oder Leistungsaustausch vor?
Die Entschädigungen sind als Entgelte für die Einschränkung von Rechten der Grundstückseigentümer anzusehen. Sie sind kein echter Schadenersatz und daher umsatzsteuerbar (in diesem Sinne VwGH v 8.2.1963, 0126/62: Die Entschädigung, die ein Grundstückseigentümer von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen dafür erhält, weil er die Aufstellung von Masten und die Führung von Stromleitungen auf seiner Liegenschaft dulden muss, ist kein echter Schadenersatz; weiters Plückebaum-Malitzky, Kommentar zum UStG, Tz 1072 zu § 1 Abs. 1: Leistungsaustausch bei Entzug - bzw Eigentumsbeschränkung - von landwirtschaftlichen Grundstücken gegen Entgelt für Zwecke des "Allgemeinwohls").
Die Entschädigungszahlung ist infolge der Einheitlichkeit der Leistung zur Gänze als umsatzsteuerbar zu behandeln; hinsichtlich des Steuersatzes wäre ua § 22 UStG 1994 zu beachten. Im Rahmen des § 22 UStG 1994 kommt bei Leistungen gegenüber einem Nichtunternehmer (zB Land Niederösterreich im Hoheitsbereich) grundsätzlich (insbesondere sofern keine Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26 UStG 1994 zur Anwendung gelangt) der Steuersatz von 10% zur Anwendung.
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Leasingraten nach Untergang des Leasinggegenstandes - Schadenersatz oder Leistungsaustausch (Rz 8, 9 UStR 2000)
Ein Leasingvertrag enthält folgende Bestimmung:
"Der Kunde trägt die Gefahr für (auch unverschuldeten) Untergang, Verlust(Diebstahl) und Beschädigung des Fahrzeuges, sodass er auch in diesen Fällen von seinen vertraglichen Pflichten nicht entbunden ist."
Es sind somit alle restlichen Leasingraten und der vereinbarte Restwert zu entrichten.
Liegt in so einem Fall (Restzahlungen nach Untergang des Fahrzeuges) ein Leistungsaustausch oder Schadenersatz vor?
Der VwGH (Erk. vom 12. 11. 1990, Zl. 88/15/0081) sieht einen nicht steuerbaren Schadenersatz dann gegeben, wenn ein Leasingvertrag durch Verschulden des Leasingnehmers vorzeitig aufgelöst wird und der Leasingnehmer eine Entschädigung an den Leasinggeber für den verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Vertragsdauer zu leisten hat.
Der gegenständliche Sachverhalt ist mit dem des VwGH-Erkenntnisses nicht vergleichbar.
Im gegenständlichen Fall ist von einem Leistungsaustausch auszugehen (in diesem Sinne Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft, S 552).
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Werbung - Zuschuss oder Leistungsaustausch (Rz 24 UStR 2000)
Die Fachgruppe einer Landeskammer vergibt an einen Verein einen Zuschuss zur Durchführung einer Werbekampagne. Der (nicht gemeinnützige) Verein, der ein Handelsgewerbe ausübt, und in der gleichen Branche wie das beworbene Gewerbe tätig ist, führt aufgrund dieses Zuschusses eine Imagewerbung für dieses Gewerbe durch. Der Zuschuss deckt genau die Kosten der Werbekampagne.
Handelt es sich bei diesem Zuschuss um ein Entgelt von dritter Seite?
Gemäß § 43 Abs. 3 Wirtschaftskammergesetz 1998 haben die Fachgruppen im eigenen Wirkungskreis die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheit gilt unter anderem die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
Erfolgt die Zahlung an den Verein in Höhe des Aufwandes der Werbekampagne, so stellt der Zuschuss Entgelt für die Durchführung der Werbung dar.
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer - Dienstwohnung (Rz 66 UStR 2000)
Eine AG möchte ihren Vorständen A und B je eine Dienstwohnung im neu errichteten Bürogebäude zur Verfügung stellen. Auf die Errichtung der Wohnungen entfallen je 200.000 S Vorsteuern. A ist seit 15 Jahren bei der AG beschäftigt und soll die Wohnung unentgeltlich benutzen können, B wurde neu angestellt und in seinem Dienstvertrag wurde eine Dienstwohnung ausdrücklich ausbedungen.
Hängt die steuerliche Beurteilung der Überlassung einer Dienstwohnung als tauschähnlicher Umsatz ausschließlich von der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ab?
Kommt einem Arbeitnehmer durch eine Sachzuwendung ein erheblicher Vermögensvorteil zugute, so wird jedenfalls von einem Leistungsaustausch (tauschähnlicher Umsatz) auszugehen sein.
Wird daher einem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, so liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor, unabhängig davon, ob die Überlassung der Dienstwohnung ausdrücklich im Dienstvertrag ihren Niederschlag gefunden hat oder ob dies nicht der Fall ist.
Dem Unternehmer steht somit der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Dienstwohnung in beiden Fällen zu und als Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz sind die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte heranzuziehen. Bezüglich der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte bei der Überlassung einer eigenen bzw einer angemieteten Wohnung siehe Rz 149 ff LStR.
§ 1 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 8 UStG 1994 Unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern - Eigenverbrauch (Rz 66, 70, 71, 672 UStR 2000)
Die Abgabepflichtige betreibt Schilifte (Schlepp- und Sessellifte, Kabinenbahnen).
Die Abgabepflichtige verköstigt ihre Dienstnehmer unentgeltlich. Die Verabreichung der Verpflegung ist nicht Lohnbestandteil der Dienstnehmer. Die Verpflegung der Dienstnehmer wird im Auftrag des Arbeitgebers von Dritten vorgenommen. Die Bereitstellung der Verpflegung wird im Einzelnen wie folgt durchgeführt:
- 1. Lift(aufsichts)personal: Die Verpflegung wird in Warmhaltebehältnissen zu den Berg- bzw. Talstationen der Schilifte angeliefert. Der Verzehr der Verpflegung durch die Dienstnehmer erfolgt in den dort befindlichen Stationsgebäuden.
- 2. Raupenfahrer, Kassiere, Mitarbeiter in der Verwaltung: Die Verabreichung der Verpflegung erfolgt in unmittelbar in der Nähe des Arbeitsplatzes gelegenen Gastronomiebetrieben (Anmerkung: weitläufiges Gelände).
Stellt die unentgeltliche Verköstigung der Dienstnehmer Eigenverbrauch dar oder liegt - entsprechend der EuGH-Judikatur (Filibeck) - zumindest im Fall 1 kein Eigenverbrauch vor?
In beiden Fällen liegt steuerpflichtiger Eigenverbrauch vor. Als Bemessungsgrundlage sind die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte heranzuziehen (vgl. Rz 672 UStR 2000). Die für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe geltende Erleichterung (kein Eigenverbrauch, siehe Rz 71 UStR 2000) kann im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen. Auch die Zwei-Drittel-Regelung (vgl Rz 672 UStR 2000) ist nicht anwendbar, da die Essensabgaben nicht in einer vom Unternehmer in eigener Regie geführten Kantine erfolgen.
Die Bemessungsgrundlage pro Mittagessen ermittelt sich somit wie folgt:
Der Wert der vollen freien Station beträgt 2.700 S monatlich (siehe Verordnung BGBl. Nr. 642/1992 und Rz 143 LStR). Dieser Betrag ist für die tageweise Berechnung durch 30 zu dividieren, ergibt 90 S Wert der vollen freien Station pro Tag, davon entfallen 3/10 auf das Mittagessen (Rz 143 LStR), ergibt 27 S. Aus diesem Betrag ist noch die Umsatzsteuer in Höhe von 10% herauszurechnen, sodass die USt-Bemessungsgrundlage pro Mittagessen 24,55 S und die darauf entfallende Umsatzsteuer 2,45 S beträgt.
§ 2 UStG 1994
§ 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Privatstiftung mit Fruchtgenussrecht des Stifters und einzigem Begünstigten und nachfolgenden Investitionen der Stiftung (Rz 206, 1803 UStR 2000)
Der Stifter A widmet einer Privatstiftung, deren einziger Begünstigter er selber ist, Barmittel sowie einen landwirtschaftlichen Betrieb gegen Einräumung folgender Dienstbarkeit im Stiftungsvertrag: "Die Stiftung räumt A sowie dessen Gattin die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes an sämtlichen Liegenschaften ein." Eine Verbücherung erfolgt nicht.
In weiterer Folge investiert die Stiftung ihre Barmittel ua in folgende Bereiche, die dem Fruchtnießer (= Stifter = Begünstigter) unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden:
Sie errichtet Bauten, die Wohnzwecken des Stifters sowie dessen Familie dienen und trägt sämtliche Kosten für Einrichtung, Hausrat, Lebenshaltung etc für die Familie des Stifters.
Faktisch werden alle Einnahmen, Ausgaben und Investitionen in den Büchern der Privatstiftung erfasst. Es erfolgt keine Dokumentation, was und in welcher Größenordnung dem Begünstigten (Stifter) tatsächlich zugewendet wurde.
1) Steht der Stiftung der Vorsteuerabzug für Investitionen und Aufwendungen, die ausschließlich dem Begünstigten der Stiftung und seiner Familie zu Gute kommen, zu?
2) Wenn die Vorsteuerabzugsberechtigung bejaht wird, ergibt sich die Frage, in welcher Höhe der Vorteil der Nutzung des Gebäudes durch den Begünstigten und seine Familie umsatzsteuerlich zu erfassen ist.
Bezüglich der Behandlung der Frage aus ertragsteuerrechtlicher Sicht wird auf das Einkommensteuerprotokoll zu § 2, § 27 EStG 1988 verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die Stiftung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nicht unternehmerisch tätig wird. Die Investitionen und Aufwendungen für den Privatbereich des Stifters und seiner Angehörigen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so dass auch aus dieser Tätigkeit eine Unternehmereigenschaft der Stiftung nicht resultiert.
Umsatzsteuerrechtlich kommt es somit hinsichtlich der gegenständlichen Investitionen und Aufwendungen zu keinem Leistungsaustausch zwischen der Stiftung und dem Begünstigten. Ein Vorsteuerabzug steht der Stiftung daher nicht zu.
§ 2 Abs. 3 UStG 1994 Überlassung von Veranstaltungssälen und Mehrzweckhallen (Rz 265 UStR 2000)
Eine Gemeinde errichtet ein Kulturhaus. Dieses wird teilweise für hoheitliche Zwecke verwendet aber auch an Vereine und Unternehmer gegen ein die laufenden Betriebskosten deckendes Entgelt überlassen.
Liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor? In welcher Höhe ist der Vorsteuerabzug zulässig?
Die Überlassung des Kulturhauses durch die Gemeinde an Vereine und Unternehmer kann im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung oder eines Betriebes gewerblicher Art erfolgen. Bei der Vermietung und Verpachtung erstreckt sich die Tätigkeit der Gemeinde auf die bloße Überlassung des Bestandsobjektes. Nach Rz 265 UStR 2000 ist bei der Vermietung und Verpachtung durch Körperschaften öffentlichen Rechts eine weitere Voraussetzung, dass das Entgelt für die Überlassung des Kulturhauses die Betriebskosten für den Zeitraum der Gebrauchsüberlassung deckt.
Ein Betrieb gewerblicher Art liegt vor, wenn von der Gemeinde zB zusätzlich Einrichtungsgegenstände und Anlagen mitvermietet und Nebenleistungen wie Reinigung, Wartung etc. erbracht werden. Damit ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, müssen ua die Umsätze im Durchschnitt der Jahre 40.000 S übersteigen. Eine Betriebskostendeckung ist nicht erforderlich.
Vorsteuern sind nur abzugsfähig insoweit diese mit steuerpflichtigen Umsätze im Zusammenhang stehen. Die Aufteilung kann im Verhältnis der zeitlichen unecht steuerbefreiten Nutzung (Eigenverbrauch durch die Gemeindenutzung bzw unecht steuerbefreite Überlassung) zur steuerpflichtigen Überlassung an Vereine und Unternehmer erfolgen.
§ 2 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 Bereitstellung von Tierkörperentsorgungseinrichtungen durch Gemeinden; Vorsteuerabzug für von privaten Unternehmen an Gemeinden verrechnete Entsorgungsentgelte (Rz 261 ff und 1321 ff UStR 2000)
In vielen Gemeinden werden eigene Gebäude bzw sonstige Einrichtungen geschaffen, in denen Tierkadaver bis zur turnusmäßigen Abholung durch das private Entsorgungsunternehmen zwischengelagert werden können. Die mit der Errichtung derartiger Einrichtungen verbundenen Kosten sowie die vom Abholunternehmen verrechneten Entsorgungsentgelte werden vielfach von den Gemeinden getragen, ohne dass eine konkrete Weiterverrechnung an die Landwirte bzw Gemeindebürger erfolgt.
Seitens der Gemeinden wird für die oa. Vorleistungen der Vorsteuerabzug begehrt, wobei argumentiert wird, dass diese Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb gewerblicher Art "Entsorgung" stünden und eine indirekte Weiterverrechnung an die Gemeindebürger im Rahmen der allgemeinen Müllentsorgungsbeiträge erfolge.
Ist die Bereitstellung von Einrichtungen zur Zwischenlagerung bzw Abholung von Tierkadavern auch ohne gesonderte Kostenverrechnung an die Gemeindebürger als Teilleistungsbereich des Betriebes gewerblicher Art "Abfallentsorgung" anzusehen und steht den Gemeinden für die damit zusammenhängenden Vorleistungen der Vorsteuerabzug zu?
Wäre bei einer gesonderten Entgeltverrechnung durch die Gemeinde der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 anzuwenden?
Wenn die Gemeinde hinsichtlich der Müllbeseitigung bereits unternehmerisch tätig ist (Betrieb gewerblicher Art), können auch die beschriebenen Leistungen (Errichtung von Gebäuden für Tierkadaver, Abholung der Tierkadaver u. dgl.) dieser unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet und somit der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Ob die diesbezüglichen Kosten den Gemeindebürgern direkt weiterverrechnet werden oder ob die Kosten durch die allgemeinen Müllgebühren abgedeckt werden, ist hiebei ohne Bedeutung.
Im Falle der direkten Weiterverrechnung können die Entgelte - da auch Tierkadaver als Müll im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 angesehen werden können - dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterworfen werden.
§ 2 Abs. 3 UStG 1994 Überlassung des Schulgebäudes einer Gemeinde an einen Schulerhalterverband (Rz 265 UStR 2000)
Gemeinden in Vorarlberg vermieten an neugegründete schulerhaltende Gemeindeverbände bereits bestehende Schulen.
Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter. Der gesetzliche Schulerhalter hat die Kosten zu tragen. Gesetzlicher Schulerhalter ist eine Gemeinde. Erstreckt sich der Schulsprengel über mehrere Gemeinden so sind Schulerhalter diese Gemeinden. Sofern die dem gesetzlichen Schulerhalter obliegenden Pflichten die Leistungsfähigkeit der Standortgemeinde übersteigen oder wenn dies zur leichteren Besorgung der Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters zweckmäßig ist, kann als gesetzlicher Schulerhalter ein Gemeindeverband gegründet werden. Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. In der Verordnung ist auch festzulegen, in welchem Verhältnis die beteiligten Gemeinden den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Aufwand zu tragen haben. Die Überlassung der Schulen durch Vermietung und Verpachtung ist nicht vorgesehen.
Liegt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vermietung und Verpachtung vor?
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die Kosten der Schule auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Die Kostenaufteilung ist nicht als Vermietung und Verpachtung zu beurteilen (siehe VwGH vom 11. 12. 1996, Zl. 94/13/0025). In diesem Fall liegt keine unternehmerische Tätigkeit der die Schule überlassenden Gemeinde vor.
§ 3a UStG 1994
§ 3a Abs. 12 UStG 1994 Telefon-Sex-Hotline (Rz 630 UStR 2000)
Eine AG mit Sitz in der Schweiz erbringt Dienstleistungen im Wege einer Telefon-Sex-Hotline. Die Abrechnung der Entgelte erfolgt durch die Telecom vereinbarungsgemäß durch Gutschriften (mit USt). Die "Telefonsexleistungen" werden über einen gemieteten Server (Voice Computer), der sich in Österreich befindet, erbracht.
Fällt die Erbringung von "Telefonsexleistungen" unter § 3a Abs. 12 UStG 1994? Stellt der Server eine Betriebsstätte dar?
Es liegt keine Telekomleistung, sondern eine sonstige Leistung vor, welche unter die Generalklausel des § 3a Abs. 12 UStG 1994 (Rz 629 UStR 2000) fällt. § 29 BAO ist bei der Frage, ob der Server eine Betriebsstätte in Österreich darstellt, anzuwenden. Dies ist (nach überwiegender Meinung der deutschen Literatur) selbst bei einem gemieteten Server der Fall. Die Leistung ist daher in Österreich steuerbar.
§ 4 UStG 1994
§ 4 Abs. 1 UStG 1994 Umsatzsteuerliche Behandlung von üblicherweise im Vieh- und Fleischhandel anfallenden Kosten (Rz 657 UStR 2000)
Bei Ankauf von Vieh durch Wursterzeugungsbetriebe werden in den Gutschriften über den Viehverkauf dem Landwirt Kosten wie AMA-Beiträge, Klassifizierungskosten, Provisionen an Zuchtverbände angelastet. Die Gutschrift hat folgenden Inhalt:
Beispiel:
Nettopreis für Vieh | S | 27.600,00 |
Klassifizierungskosten | S | - 90,00 |
AMA-Gebühr | S | - 150,00 |
Provision | S | - 500,00 |
Netto: | S | 26.860,00 |
12 % USt | S | 3.223,20 |
Rechnungsbetrag | S | 30.083,20 |
Liegen im Zusammenhang mit den weiterverrechneten Kosten durchlaufende Posten vor?
Klassifizierungskosten, AMA-Gebühr und Provisionen sind keine durchlaufenden Posten. Sie mindern das Entgelt des Landwirts. Die Rechnung ist richtig.
§ 6 UStG 1994
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a und § 12 Abs. 14 UStG 1994 - Rechtslage vor 19. 6. 1998 Unecht steuerfreie Grundstückslieferungen (Rz 801 UStR 2000)
Es liegen Fälle vor, in denen jeweils Anteile am reinen Grund und Boden von Immobilien- firmen verkauft wurden. In diesen Fällen war bei Verkauf des Grundstückes die vertragliche Auflage fixiert, dass für bereits fertig geplante Reihenhäuser der Errichtungsauftrag an einen bestimmten Baumeister zu einem bereits fixierten Errichtungspreis vergeben wird. Die Aufträge wurden vom jeweiligen Käufer des Grundstücksanteiles an die Baufirma vergeben und auch unmittelbar mit dieser abgerechnet.
Der Kaufpreis für Grund und Boden wurde an die Immobilienfirma bezahlt; die Errichtungskosten des Gebäudes wurden von der Baufirma an den Erwerber verrechnet.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern ging davon aus, dass in diesen Fällen kein Bauherrnmodell vorlag, sondern die einzelnen Eigentümer ein bereits fertig geplantes und genehmigtes Objekt erworben haben, und unterwarf nicht nur den Erwerb des Grundstückes, sondern auch den Erwerb des Gebäudes der Grunderwerbsteuer.
Liegt auch hinsichtlich des Gebäudes eine unecht steuerfreie Grundstückslieferung in Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 vor?
Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Begriff des "Bauherrn" für die Grunderwerbsteuer und die Umsatzsteuer einheitlich auszulegen. Das bedeutet jedoch umsatzsteuerrechtlich nicht, dass Leistungen des Grundstücksveräußerers und Leistungen Dritter zu einem einheitlichen Grundstückserwerb zusammengefasst werden können. Nur die Grundstückslieferung ist daher gem § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 von der USt befreit (Rz 801 UStR 2000; vgl dazu auch Kolacny/Mayer, UStG 94 2 , Anm 23 h zu § 6).
Zur Bestätigung dieser Auffassung ist unter der Zl. 00/14/0050 eine Präsidentenbeschwerde beim VwGH anhängig.
§ 6 Abs. 1 Z 19, § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994 Steuerliche Behandlung von ärztlichen Untersuchungen, die von den Gesellschaftern einer KEG für diese erbracht werden (Rz 949, 950 und 958 und 964 UStR 2000)
Durch eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) wird ein Ambulatorium für elektrophysikalische Medizin und Hydrotherapie betrieben. Gesellschafter der KEG sind zwei ausgebildete Ärzte sowie eine Nichtärztin.
Durch die beiden Ärzte werden vor und nach der Therapie selbständig Untersuchungen durchgeführt, welche jedoch nicht in eigenem Namen sondern für die KEG abgerechnet werden und bisher umsatzsteuerfrei belassen wurden.
Wurden die ärztlichen Untersuchungen bisher zu Recht steuerfrei belassen oder sind diese unter Berücksichtigung des § 22 EStG 1988 dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu unterwerfen?
Nach dem Ärztegesetz in der bis 10. August 2001 geltenden Fassung kann eine ärztliche Leistung gegenüber dem Patienten nicht von einer Gesellschaft erbracht werden (vgl. Rz 958 UStR 2000). Sind daher die Untersuchungsleistungen umsatzsteuerrechtlich der KEG zuzurechnen, kommt für diese Leistungen die unechte Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 nicht zur Anwendung.
Der ermäßigte Steuersatz von 10% gemäß § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994 kann angewendet werden, wenn die KEG eine Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstaltengesetzes besitzt; ansonsten kommt der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung.
Nach der mit 11. August 2001 in Kraft getretenen 2. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 110/2001, ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) zulässig. Die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 findet daher nunmehr auch auf eine derartige Gesellschaft Anwendung. Eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft ist jedoch von dieser Neuregelung nicht betroffen, sodass in der Beurteilung des gegenständlichen Falles keine Änderung eintritt.
§ 10 UStG 1994
§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994 Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme (Rz 1192 ff UStR 2000)
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994 ist eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme von dem für die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke vorgesehenen ermäßigten Steuersatz ausgenommen und unterliegt daher dem Normalsteuersatz.
Nach Rz 1196 erster Satz UStR 2000 gehören zum Entgelt für die Wärmelieferung grundsätzlich auch die anteiligen Kosten der Anlagen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme in Zusammenhang stehen.
Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage bezüglich der anteiligen Kosten für die Anlagen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme in Zusammenhang stehen? Welche Nutzungsdauer der Anlagen ist anzunehmen?
Diese Frage ist derzeit beim VwGH (Zl. 1999/15/0128) anhängig. Bis zu einer Entscheidung kann entweder die ertragsteuerliche Abschreibungsdauer (diese beträgt bei Wohngebäuden 66,67 Jahre; siehe § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988) oder eine Nutzungsdauer von 20 Jahren (vgl. Rz 1196 UStR 2000) oder ein dazwischen liegender Zeitraum angenommen werden.
11 UStG 1994
§ 11 und § 19 UStG 1994 Errichtung von Eigentumswohnungen - Kaufvertrag als Rechnung, Versteuerung von Anzahlungen (Rz 793 ff, 1557, 2606 UStR 2000)
Ein Bauträger weist in den Kaufverträgen die Umsatzsteuer offen aus. Die Käufer der Wohneinheiten machen aufgrund der Kaufverträge bereits während der Bauphase die Vorsteuer geltend. Der Bauträger anderseits entrichtet während der Bauphase keine USt, obwohl auch laufend Anzahlungen vereinnahmt werden.
Im vorliegenden Fall wird die Umsatzsteuer vom "Pauschalfixpreis" in den Verträgen offen ausgewiesen. Die Verträge enthalten den Hinweis, dass die Erwerber Unternehmer im Sinne des UStG und als solche berechtigt seien, die im Pauschalfixpreis enthaltene Umsatzsteuer vom zuständigen FA zurückzufordern. Zugleich ermächtigen und beauftragen die Erwerber die Vertragsverfasser unwiderruflich zur Geltendmachung der Rückerstattung der 20%-igen Mehrwertsteuer und zur Empfangnahme der vergüteten Beträge. Die Verträge enthalten keinen Hinweis auf eine noch auszustellende Rechnung. Die Käufer haben auf Grund der Verträge den Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Hat der Bauträger auf Grund des Steuerausweises in den Kaufverträgen oder auf Grund der erhaltenen Anzahlungen eine Umsatzsteuer zu entrichten? Sind die Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigt?
Auch ein Kaufvertrag kann eine Rechnung sein, wenn ihm nach dem Willen der Parteien bereits die Funktion einer Abrechnung beigemessen wird (vgl Kolacny-Mayer, UStG 1994 2 , § 11 Anm. 2). Wird bereits in der Bauphase der Kaufvertrag erstellt, kann es sich nur um eine Vorausrechnung handeln, in der keine Angaben über den Zeitpunkt der Lieferung enthalten sind (bzw sein können). Diese Rechnung berechtigt somit beim Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug.
Zur Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1994 hat der VwGH im Erkenntnis vom 22. 2. 2000, Zl. 99/14/0062 judiziert, dass bei Fehlen des Zeitpunktes der Lieferung es der Urkunde an den formalen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 für eine Rechnung mangelt und die Erstellung einer solchen Rechnung daher auch nicht den Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG 1994 erfüllt.
Zur Anzahlungsrechnung wird in Rz 1524 der UStR 2000 ausgeführt: "... Um eine Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung hintanzuhalten, muss aus der vor Ausführung der Leistung erstellten Abrechnungsurkunde zweifelsfrei ersichtlich sein, dass damit über eine Voraus- oder Anzahlung abgerechnet wird. ...". Ein solcher Hinweis findet sich offensichtlich nicht. Es ist aber auch schon deshalb eine Anzahlungsrechnung auszuschließen, da gemäß § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz UStG 1994 eine Steuerschuld bzw ein Vorsteuerabzug vor der Option nicht möglich ist. Dieselben Überlegungen gelten für einen Vorsteuerabzug seitens des Rechnungsempfängers.
Es ist daher auch aus dem Gesichtspunkt einer Anzahlungsrechnung weder eine Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung noch ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfänger gegeben.
§ 12 UStG 1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 Definition Vorführkraftfahrzeug (Rz 1940 ff UStR 2000)
Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug für PKW, die im Anlagevermögen zu bilanzieren sind, ausgeschlossen. Autohändler haben sogenannte Vorführkraftfahrzeuge, die dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind und daher zum Vorsteuerabzug berechtigen. Im Steuerrecht gibt es keine Definition über Vorführkraftfahrzeuge bzw ab welchem Zeitpunkt ein sogenannter Vorführ-PKW ins Anlagevermögen überführt werden muss und damit ua Umsatzsteuerpflicht ausgelöst wird.
Ab welchem Zeitpunkt ist ein Vorführkraftfahrzeug, insbesondere eines der Luxusklasse, dem Anlagevermögen zuzurechnen?
Im Steuerrecht ist kein diesbezüglicher Zeitraum vorgesehen. In der Verwaltungspraxis geht man bei gängigen Modellen (zB VW Golf) von einer Dauer von ca 6 Monaten aus. Bei Vorführkraftfahrzeugen der Luxusklasse (zB Bentley), da hier meist kein so gravierender Unterschied zum Vorgängermodell gegeben ist, wird auch ein längerer Zeitraum (zB 1 bis 2 Jahre) akzeptiert werden können.
Hiebei handelt es sich jedoch nur um Indizien für das Vorliegen eines Vorführkraftfahrzeuges; maßgebend ist immer - unabhängig von der Bezeichnung des Fahrzeuges als Vorführkraftfahrzeug und unabhängig von den Vorgaben des Herstellers (Importeurs) - der tatsächliche Verwendungszweck des Fahrzeuges (überwiegende Verwendung für Vorführzwecke, siehe Rz 1940 UStR 2000).
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, § 3 NoVAG Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen (Hotelwagen) (Rz 1946 UStR 2000)
Der Abgabepflichtige betreibt ein Hotel.
Im Jahr 1996 wurde vom Abgabepflichtigen ein VW Sharan geleast. Dieses Fahrzeug ist in der Liste der Kleinautobusse (im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996) nicht enthalten. Der Abgabepflichtige begehrt dennoch den Abzug der im Zusammenhang mit der Miete (Leasingraten) und dem Betrieb (Treibstoff) des genannten Kraftfahrzeuges angelaufenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern. Begründet wird dies damit, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 80 % der gewerblichen Personenbeförderung (Beförderung von Hotelgästen) dient.
Der Abgabepflichtige ist Inhaber einer Konzession für das Hotelwagengewerbe gemäß § 3 Z 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes BGBl. Nr. 85/1952, die ihn zur "gewerbsmäßigen Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen und dgl. durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmer vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt, beschränkt auf die Verwendung von einem PKW" (Gästewagen - Gewerbe) befugt. Der Abgabepflichtige preist dieses Fahrzeug in Werbeprospekten als "Haustaxi für Ausflugsfahrten" an.
Das Kraftfahrzeug wird vom Abgabepflichtigen tatsächlich für die Beförderung von Hotelgästen verwendet. Der Abgabepflichtige führt jedoch auch von der ihm erteilten, oben genannten Konzession nicht umfasste Fahrten (beispielsweise "Ausflugsfahrten" mit Hotelgästen, Transport von Hotelgästen zu Schiliften, Bädern) durch.
Das Kraftfahrzeug wird zwar zu weniger als 80 % für Beförderungsfahrten, die vom Inhalt der oben genannten Konzession gedeckt sind, eingesetzt. Insgesamt (unter Einbeziehung der durchgeführten, von der Konzession nicht umfassten Fahrten) dient das Fahrzeug zu mehr als 80 % dem Zwecke der Beförderung von Hotelgästen.
Dient das Kraftfahrzeug zu mehr als 80 % der gewerblichen Personenbeförderung im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b des UStG 1994 und ist demzufolge der Abzug der im Zusammenhang mit der Miete und dem Betrieb des Fahrzeuges anlaufenden Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern zulässig? Sind Vorgänge in Bezug auf dieses Fahrzeug gemäß § 3 Z 3 NoVAG von der Normverbrauchsabgabe befreit?
Zur gewerblichen Personenbeförderung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zählen bei einem sog. Hotelwagen (Gästewagen-Gewerbe nach § 3 Abs. 1 Z 4 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes) auch die Ausflugsfahrten mit Hotelgästen, die Beförderung der Hotelgäste zu Schiliften, Bädern etc. Der Vorsteuerabzug ist somit im gegenständlichen Fall zulässig.
Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 NoVAG ist auf Vorgänge in Bezug auf das gegenständliche Fahrzeug anwendbar.
§ 12 Abs. 3 und Abs. 10 UStG 1994 Entnahme von Gegenständen, die teilweise für unecht befreite Umsätze verwendet wurden (Rz 1991, 1995 und 2031 UStR 2000)
Ein Versicherungsvertreter vermittelt Versicherungen und hält Vorträge. 70% der Umsätze erzielt er aus Vermittlungsprovisionen und 30% aus Honoraren für die Vortragstätigkeit. Ein PC wird für das Unternehmen angeschafft und in der Rechnung werden 3.000 S an Umsatzsteuer ausgewiesen.
Im Jahr nach der Anschaffung ergibt sich folgendes Umsatzverhältnis: Versicherungsprovisionen 60%, Honorare aus Vortragstätigkeit 40%.
Der PC wird zwei Jahre im Unternehmen verwendet und im dritten Jahr (gleiches Umsatzverhältnis wie im 2. Jahr) entnommen (Bemessungsgrundlage für den gesamten PC 5.000 S).
Ist der Eigenverbrauch nur im Ausmaß des vorangegangenen Vorsteuerabzuges umsatzsteuerbar? Wie ist vorzugehen, wenn sich die Umsatzverhältnisse im Laufe der Jahre ändern?
1. Jahr (Jahr der Anschaffung):
Der PC wird ausschließlich unternehmerisch genutzt. Die Vermittlung von Versicherungen ist nach § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 unecht umsatzsteuerbefreit. Anlässlich der Anschaffung sind trotz der ausschließlichen unternehmerischen Nutzung nur 30% der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig. Vorsteuerabzug 900 S (3.000 S x 30%).
2. Jahr:
Im Jahr nach der Anschaffung ändert sich das Umsatzverhältnis (40% Vortragstätigkeit) und der Vorsteuerabzug ist nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu berichtigen. Der Beobachtungszeitraum beträgt fünf Jahre und zu berichtigen ist jeweils ein Fünftel des Vorsteuerabzuges.
Anteiliger Vorsteuerabzug 2. Jahr | 3.000 : 5 = 600 x 40% = 240 S |
bisher | 3.000 : 5 = 600 x 30% = 180 S |
Berichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 (zusätzlicher Vorsteuerabzug) | 60 S |
3. Jahr:
Im dritten Jahr wird der PC entnommen. Es liegt hinsichtlich des gesamten Gegenstandes Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994) vor. Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch: 5.000 S, ergibt 1.000 S USt.
Weiters ergibt sich folgende Vorsteuerberichtigung: Der PC wird durch die Entnahme zur Gänze zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. Es ist daher nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Im Falle der Entnahme ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum im Jahr der Entnahme, spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes der Entnahme, und zwar in Höhe von drei Fünfteln (drittes bis fünftes Jahr) vorzunehmen.
Anteiliger Vorsteuerabzug 3. bis 5. Jahr | 3.000 : 5 = 600 x 3 = 1.800 S | |
bisher | 3.000 : 5 = 600 x 30% = 180 x 3 = 540 S | |
Berichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 | ||
(zusätzlicher Vorsteuerabzug) 1.260 S |
Es liegt Eigenverbrauch hinsichtlich des gesamten Gegenstandes (kein Fall des partiellen Eigenverbrauchs) vor, denn die Anschaffung des PC hat zu einem teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt (§ 1 Abs. 1 Z 2 letzter Absatz UStG 1994).
§ 22 UStG 1994
§ 22 Abs. 1 UStG 1994 Pauschalierte Land- und Forstwirtschaft - Aufstellung von Handymasten (Rz 2881 UStR 2000)
Handymasten werden im Bereich pauschalierter Land- und Forstwirte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Betriebsgebäuden, auf dem Wohngebäude oder auf gewerblich genutzten Grundstücken aufgestellt.
1. Handymasten auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Betriebsgebäuden und auf dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnenden Wohngebäuden:
Zu unterscheiden ist, ob das Aufstellen der Handymasten im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder im Rahmen einer Dienstbarkeit erfolgt.
Erfolgt die Aufstellung im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, so ist der Umsatz steuerfrei und es besteht keine Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht (§ 22 Abs. 1 zweiter Absatz UStG 1994).
Liegt eine Dienstbarkeit vor, kommt der Durchschnittssteuersatz von 12% gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 zur Anwendung. In einer Rechnung an den Handybetreiber kann daher eine 12%ige Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
2. Handymasten auf dem Grundvermögen zuzurechnenden Wohngebäuden und auf gewerblich genutzten Grundstücken; weiters auf grundsätzlich land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die jedoch land- und forstwirtschaftlich nicht mehr nutzbar sind:
Das Aufstellen von Handymasten auf dem Grundvermögen zuzurechnenden Wohngebäuden oder gewerblich genutzten Grundstücken ist, wenn Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vorliegt, nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 unecht steuerfrei oder bei Option nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 mit 20% zu versteuern. Die Einräumung einer Dienstbarkeit ist in diesen Fällen mit dem Normalsteuersatz von 20% zu versteuern.
Dasselbe gilt für das Aufstellen von Handymasten auf grundsätzlich land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die jedoch durch das Aufstellen der Handymasten land- und forstwirtschaftlich nicht mehr nutzbar sind. In diesem Fall liegen nach Rz 5072 EStR 2000 einkommensteuerrechtlich nicht mehr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, sodass § 22 UStG 1994 nicht anwendbar ist.
§ 22 Abs. 6 UStG UStG 1994 Pauschalierter Land- und Forstwirt - Antrag auf Regelbesteuerung (Rz 2916 UStR 2000)
Gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 kann bis Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich der Antrag gestellt werden, dass die Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG versteuert werden. Im Zuge der Erstveranlagung wird festgestellt, dass kein Antrag auf Option vorliegt. Im Jahr des Beginns der landwirtschaftlichen Tätigkeit wurden Voranmeldungen mit Gutschriften abgegeben und diese Beträge wurden über Antrag (bei Beträgen unter 20.000 S) auch ausbezahlt.
Gilt die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung als Antrag auf Regelbesteuerung?
Die Abgabe einer Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung gilt grundsätzlich nicht als Erklärung im Sinne des § 22 Abs. 6 UStG 1994. Ohne Erklärung nach § 22 Abs. 6 UStG 1994 sind aufgrund von Voranmeldungen oder Jahreserklärungen keine Umsatzsteuerzahllasten oder Umsatzsteuergutschriften zu verbuchen.
§ 23 UStG 1994
§ 23 Abs. 1 UStG 1994 Reiseleistungen - Betriebsausflug (Rz 2967 UStR 2000)
Ein Unternehmer veranstaltet alljährlich einen Betriebsausflug, an dem alle Mitarbeiter unentgeltlich teilnehmen können. Die Kosten in Höhe von 4.000 S pro Mitarbeiter sind angemessen und ertragsteuerlich voll abzugsfähig (vgl Rz 1500 EStR 2000) und bei den Dienstnehmern gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 steuerfrei (vgl Rz 78 LStR).
Ist aus den Kosten ein Vorsteuerabzug möglich?
Es wird eine Reiseleistung von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer erbracht. Die Regelung des § 23 UStG 1994 kommt somit grundsätzlich und auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung. Die steuerbare Bemessungsgrundlage beträgt 0 S und Vorsteuern aus Reisevorleistungen sind nicht abzugsfähig.
Liegt eine Reisebewegung im unternehmerischen Interesse, so ist § 23 UStG 1994 nicht anzuwenden. Davon kann bei einem Betriebsausflug ausgegangen werden, wenn die Aufwendungen (Reisevorleistungen) für einen Betriebsausflug pro Jahr und pro Arbeitnehmer 1.350 S (ab 2002 100 Euro) nicht übersteigen.
Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 Innergemeinschaftlicher Erwerb durch einen pauschalierten Land- und Forstwirt (Rz 3581 ff UStR 2000)
Ein österreichischer Landwirt erwirbt von einem deutschen Landwirt eine gebrauchte landwirtschaftliche Maschine zum Preis von 27.250 DM (Entgelt 25.000 DM zuzüglich 9% Umsatzsteuer 2.250 DM).
Ist der Erwerb in Österreich steuerbar und steuerpflichtig?
Der Erwerb der gebrauchten landwirtschaftlichen Maschine unterliegt der Erwerbsbesteuerung (Art. 1 Abs. 2 UStG 1994). Die Erwerbsschwelle nach Art. 1 Abs. 4 UStG 1994 wird überschritten. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt (Art. 4 Abs. 1 UStG 1994; 25.000 DM). Das Entgelt ist mit dem Normalsteuersatz von 20% zu versteuern.
Die in Deutschland in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann nach den Vorschriften der 6. EG-Richtlinie erstattet werden (Art. 25 Abs. 6 Buchstabe a zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich, Art. 28a Abs. 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 und Abs. 1a Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie).
Art. 1, Art. 3 UStG 1994 , VO BGBl Nr. 800/1974 Warenverkäufe durch italienische Unternehmer auf inländischen Messen (Rz 3601 ff UStR 2000)
Ein italienischer Unternehmer nimmt an einer internationalen Messe in Klagenfurt teil und stellt hier seine Waren zum Verkauf aus. Im Verlauf der Messe werden Waren zum Teil an Unternehmer, zum Teil an private Abnehmer verkauft.
Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich für den italienischen Messeteilnehmer?
Die Verbringung von Waren von Italien nach Österreich zum Zwecke des Verkaufs auf einer Messe ist als fiktive innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) bzw fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 Abs. 3 Z 1 UStG 1994) des italienischen Unternehmers zu behandeln (eine vorübergehende Verwendung ist hier nicht gegeben, da der beabsichtigte Verkauf eine endgültige Verfügung ist - vgl Kolacny-Mayer, UStG 1994 2 , 745). Der Verkauf auf der Messe stellt grundsätzlich eine steuerpflichtige Lieferung in Österreich dar. Ist der Käufer Unternehmer, der die Waren für sein Unternehmen erwirbt, so kann der Lieferer den Umsatz nach Maßgabe der VO BGBl. 800/74 steuerfrei belassen, verliert dann jedoch den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Erwerbsteuer.
Im Zuge einer diesbezüglichen Anfrage wurde jedoch von einem italienischen Steuerberater eine Anfragebeantwortung der italienischen Finanzbehörde vorgelegt, wonach diese die Auffassung vertritt, dass Lieferungen durch einen italienischen Unternehmer an Private auf Messen in einem anderen Mitgliedstaat der italienischen Umsatzsteuer unterliegen würden, während Lieferungen an Unternehmer als (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen angesehen werden.
Diese Auffassung hält das BMfF für nicht vertretbar.
Art. 3a Abs. 6 UStG 1994 Reparaturleistungen an Fahrzeugen ausländischer Leasingfirmen (Rz 3911 UStR 2000)
In österreichischen Werkstätten werden Fahrzeuge deutscher Leasingfirmen repariert. Bei den Leasingnehmern handelt es sich um Inländer, die Fahrzeuge haben ein inländisches Kennzeichen. Der deutsche Auftraggeber (Leasingunternehmer) tritt mit deutscher UID-Nummer auf.
Kann in diesem Fall der Leistungsort gemäß Art. 3a Abs. 6 UStG 1994 verlagert werden?
Der im Inland gelegene Leistungsort kann nicht verlagert werden, da davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug nach Erbringung der Leistung (im Rahmen der vorübergehenden Verwendung - Vermietung - in Österreich) im Inland verbleibt. In diesem Sinn auch die Protokollerklärung zu Artikel 1 Nummer 7 der RL 95/7/EG : "Der Rat und die Kommission erklären: Wenn die Dienstleistung mit einem Beförderungsmittel im Zusammenhang steht, das in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden, können die Mitgliedstaaten annehmen, dass die Gegenstände nicht aus diesem Staat versandt oder befördert werden."
19. November 2001 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Umsatzsteuerprotokoll 2001, Umsatzsteuertagung 2001 |