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Erstattung von Prämien und Einbehaltung und Abfuhr zurückzufordernder Beträge im Rahmen der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge für das Jahr 2001

BMF07 2501/4-IV/7/011.1.20012001Erstattung von Prämien und Einbehaltung und Abfuhr zurückzufordernder Beträge im Rahmen der prämienbegünstigten Pensionsvorsorge für das Jahr 2001

Gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 hat der Rechtsträger den zu erstattenden Betrag (die Prämie) bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzufordern. Gemäß § 108a Abs. 5 EStG 1988 sind zurückzufordernde Beträge durch den Rechtsträger einzubehalten und an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 441/1999

Schlagworte:

zu erstattender Betrag, zurückzufordernder Betrag

Verweise:

§ 108a Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

1. Gemäß § 108a Abs. 4 EStG 1988 hat der Rechtsträger den zu erstattenden Betrag (die Prämie) bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzufordern. Angesichts des Umstandes, dass das Ausmaß der Prämienerstattung für das Jahr 2000 sowohl hinsichtlich der Anzahl der Verträge als auch des zu erstattenden Betrages von untergeordneter Bedeutung war und eine zukunftsorientierte Übermittlung der für die Prämienanforderung vorgesehenen Daten im Wege des Projektes Finanz-Online eingerichtet werden soll, entfällt die Meldung gemäß § 5 der Verordnung BGBl. II 441/1999 für die Prämienanforderung des Jahres 2001. Die Anforderung der für das Jahr 2001 zu erstattenden Prämien hat bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem angeschlossenen Anforderungsschreiben zu erfolgen. Für Rückfragen stehen die Sachbearbeiter der GA 17 telefonisch (01/71125 Kl. 7344) oder mittels e-mail (post.ga17.fldwnb@bmf.gv.at ) zur Verfügung.

2. Gemäß § 108a Abs. 5 EStG 1988 sind zurückzufordernde Beträge durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die zurückzufordernden Beträge spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Rückforderung zu erfolgen hat, an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen. Die Überweisung der zurückgeforderten Beträge hat auf das Konto der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bei der Österreichischen Postsparkasse, Konto Nr 5.500.000, zu erfolgen. Bis zur Einrichtung eines diesbezüglichen Datenträgeraustausches ist ergänzend zur Überweisung eine Aufstellung über die Abgabenschuldner und die einbehaltenen Beträge an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu übermitteln.

Dieser Erlass wird im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung verlautbart.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Begünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 441/1999

Schlagworte:

zu erstattender Betrag, zurückzufordernder Betrag

Verweise:

§ 108a Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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