EAS 1941
Unterstützt eine deutsche Muttergesellschaft die Arbeiten ihrer österreichischen Tochtergesellschaft dadurch, dass sie durch ihre Mitarbeiter Assistenzleistungen erbringt (ein Mitarbeiter übernimmt eine Betriebsleiterfunktion, ein anderer fungiert als Controller) und steht einwandfrei fest, dass die entsandten Mitarbeiter während der Entsendungszeit nicht in ein steuerliches Dienstverhältnis zur inländischen Tochtergesellschaft treten (ob dies der Fall ist, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, die nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden kann), dann würde die Zurverfügungstellung je eines Schreibtisches in einem Großraumbüro als Bestand einer inländischen Betriebstätte der deutschen Muttergesellschaft zu werten sein (vgl. EAS 1613). Dieser Bestand einer inländischen Betriebstätte hätte zur Folge, dass gemäß § 81 EStG für die deutsche Muttergesellschaft die Verpflichtung erwächst, hinsichtlich der Arbeitslöhne der beiden nach Österreich entsandten Mitarbeiter den österreichischen Lohnsteuerabzug vorzunehmen.
Wenn die der Tochtergesellschaft erbrachten Assistenzleistungen nicht den Unternehmensgegenstand der deutschen Muttergesellschaft ausmachen, dann erscheint es gerechtfertigt, in einem derartigen Fall keinen Bestand einer inländischen Betriebstätte im Sinn von Artikel 4 DBA-Deutschland anzunehmen, vorausgesetzt, dass dies auch auf deutscher Seite so beurteilt wird.
15. Oktober 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | konzerninterne Assistenzleistung, Betriebsleiterfunktion, Controller, Zurverfügungstellung eines Schreibtisches, Betriebstätte, Lohnsteuerabzug |
Verweise: |