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Kein Progressionsvorbehalt für die Richterbezüge am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

BMF04 2022/4-IV/4/0115.10.20012001

EAS 1939

Nach der bisherigen ständigen Verwaltungsübung wird Steuerbefreiungsbestimmungen in internationalen Verträgen die Wirkung von Steuerbefreiungen nach § 3 EStG insoweit zugemessen, als ein Ansatz der steuerbefreiten Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes nur bei ausdrücklichem "Progressionsvorbehalt" in dem internationalen Vertrag vorgenommen wird. Da ein solcher Vorbehalt im fünften Zusatzprotokoll zum allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (BGBl. Nr. 218/1992) fehlt, bleiben die Richterbezüge daher für die Ermittlung des auf die inländischen Einkünfte entfallenden Durchschnittsteuersatzes außer Betracht.

Aus RZ 7589 und 7590 der ESt-RL 2000 ergibt sich keine Änderung dieser Verwaltungspraxis; die Richtlinien machen lediglich darauf aufmerksam, dass der in einem DBA enthaltene "Progressionsvorbehalt" keiner besonderen korrespondierenden innerstaatlichen Ermächtigung mehr bedarf, weil er sich innerstaatlich bereits aus den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht ergibt.

15. Oktober 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 1 Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll), BGBl. Nr. 218/1992

Schlagworte:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

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