EAS 1935
Die Frage, ob ein deutscher Staatsbürger, der den Großteil seiner Bildwerke in einem irischen Atelier malt und der mit einer in Österreich lebenden Österreicherin verheiratet ist, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich unterliegt, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht im EAS-Verfahren mit Bindungswirkung für die Abgabenbehörden der ersten Instanz geklärt werden kann. Anzumerken ist allerdings, dass bei aufrechter Ehe die Vermutung dafür spricht, dass auch ein zum Großteil im Ausland lebender Ehepartner Zugang zu der inländischen Wohnung der Ehegattin hat, dass ihm folglich eine inländische Wohnung zur Verfügung steht und dass er diese Wohnung auch anlässlich seiner zahlreichen Österreich-Aufenthalte zumindest gelegentlich benutzt, sodass schon aus diesem Grund unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.
Davon losgelöst ist die Frage zu beurteilen, ob nach den Lebensverhältnissen auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des DBA-Irland in Österreich gelegen ist. Sollte z.B. die Lebensführung aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen getrennt von der Ehegattin aufgebaut sein und sollten die Aufenthalte in Irland die Österreich-Aufenthalte in zeitlicher Hinsicht wesentlich übersteigen, dann ist angesichts des nur in Irland bestehenden Ateliers nicht auszuschließen, dass sich der Lebensmittelpunkt in Irland befindet. Auch diese Frage ist aber eine Sachverhaltsfrage, die nicht im EAS-Verfahren entschieden werden kann. Ein wichtiges Indiz für einen irischen Lebensmittelpunkt könnte eine Ansässigkeitsbescheinigung der irischen Steuerverwaltung sein.
Sollte sich der Lebensmittelpunkt in Irland befinden, dann wären gemäß Artikel 12 DBA-Irland (bei Fehlen einer inländischen "festen Einrichtung") die Einkünfte aus den Bilderverkäufen in Österreich von der inländischen Besteuerung freizustellen; und zwar auch hinsichtlich jener Einzelbilder, an denen in Österreich gearbeitet worden ist. Allerdings besteht diese Freistellungsverpflichtung gemäß Art. 12 DBA-Irland nur unter dem Vorbehalt der "Remittance-Klausel" des Artikels 2 Abs. 2 des Abkommens: nach dieser Klausel ist Österreich dann nicht zur Steuerfreistellung verpflichtet, wenn Irland lediglich die nach Irland überwiesenen oder dort in Empfang genommenen Umsatzerlöse der Besteuerung unterwirft.
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Besteuerung der Gemäldeerlöse in Irland stattfindet, deutet sonach darauf hin, dass entweder keine Ansässigkeit in Irland vorliegt, oder dass ein Anwendungsfall der erwähnten "Remittance-Klausel" gegeben ist. Insgesamt betrachtet lässt sonach der geschilderte Sachverhalt vermuten, dass selbst bei Bestand eines Lebensmittelpunktes in Irland, die Einkünfte des Künstlers der österreichischen Besteuerung unterliegen.
15. Oktober 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968 |
Schlagworte: | inländische Wohnung, Wohnung, inländische, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Ansässigkeitsbescheinigung, Remittance-Klausel |