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Sprengstoffentsorgung durch eine deutsche Gesellschaft

BMFP 8/41-IV/4/0115.10.20012001

EAS 1936

Wird eine deutsche Kapitalgesellschaft damit beauftragt, in Stollen eines österreichischen Bergwerkes gelagerten Sprengstoff samt kontaminiertem Erdreich zu entsorgen, wobei das Gefahrengut in Österreich geborgen, gefahrengutgerecht umgepackt und sodann nach Deutschland zur eigentlichen Entsorgung abtransportiert wird, dann besteht bereits nach österreichischem inländischen Recht keine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der deutschen Gesellschaft, wenn diese Arbeiten ohne Nutzung einer inländischen Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO ausgeführt werden (und wenn auch kein "ständiger Vertreter" des deutschen Unternehmens in Österreich auftritt). Unter diesen Umständen ist auf die sich aus dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ergebenden Rechtsfolgen nicht mehr einzugehen.

15. Oktober 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Betriebstätte, ständiger Vertreter

Stichworte