EAS 1913
Das Bundesministerium für Finanzen vertritt nach wie vor die Auffassung, dass dem in Art. VIII Abs. 2 DBA-USA (1956) verwendeten Ausdruck "kinematographische Filme" jener Sinn beizulegen ist, der für den gleichen Ausdruck in Position 3706 der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifes (KN) festgelegt ist. Danach umfasste dieser Ausdruck nicht Videofilme, die in Position 8524 der KN einzureihen sind (EAS 286, EAS 695). Diese Auffassung wird auch im Geltungbereich des am 31. Mai 1996 in Wien unterzeichneten neuen Doppelbesteuerungsabkommens beibehalten (EAS 1027).
Allerdings wird in Artikel 12 Abs. 2 des neuen Abkommens der Quellensteuerabzug über den Bereich der "kinematographischen Filme" hinaus auf "Bänder und andere Mittel der Wiedergabe für Rundfunk und Fernsehen" ausgeweitet; wie sich auch aus den Technical Explanations des US-Treasury Department zum neuen österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen ergibt, geht es bei dieser Erweiterung nur um bestehende und neue Reproduktionstechnologien im Bereich von Rundfunk und Fernsehen. Nur wenn Vergütungen für das Recht gezahlt werden, auf Videokassetten aufgezeichnete Spielfilme oder Musikstücke über Rundfunk oder Fernsehen zu verbreiten, unterliegen diese im Geltungsbereich des neuen Abkommens dem 10-prozentigen Steuerabzug.
08. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | kinematographische Filme, Videofilme |
Verweise: |