EAS 1027
Das Bundesministerium für Finanzen hält weiterhin an seiner Auffassung fest, dass dem in Art. VIII Abs. 2 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens verwendeten Ausdruck "kinematographische Filme" jener Sinn beizulegen ist, der für den gleichen Ausdruck in Position 3706 der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifes (KN) festgelegt ist. Danach umfasst dieser Ausdruck nicht Videofilme, die in Position 8524 der KN einzureihen sind (EAS 286 und 695). Diese Auffassung wird auch im Geltungsbereich des am 31. Mai 1996 in Wien unterzeichneten neuen Doppelbesteuerungsabkommens beibehalten werden; allerdings wird in Artikel 12 Abs. 2 des neuen Abkommens der Quellensteuerabzug über den Bereich der "kinematographischen Filme" hinaus auf "Bänder und andere Mittel der Wiedergabe für Rundfunk und Fernsehen" ausgeweitet.
28. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 8 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Steuerabzug, Quellensteuer, Quellenbesteuerung |
Verweise: |