EAS 1912
Unfallrenten haben nach Auffassung des BM für Finanzen Schadenersatzcharakter und stellen kein Entgelt für frühere unselbständige Arbeit dar (EAS 170); sie fallen daher auch nicht unter den in Artikel 18 DBA-Kroatien verwendeten Begriff der "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden". Der Umstand, dass Unfallrenten nach österreichischem innerstaatlichen Recht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sind, vermag weder eine Zuordnung der Unfallrenten unter Artikel 15 (Unselbständige Arbeit) noch unter Artikel 18 (Ruhegehälter) zu bewirken. Denn ein Rückgriff auf innerstaatliches österreichisches Recht ist bei der Abkommensauslegung nur dann zulässig, wenn sich weder aus dem Abkommenswortlaut noch aus dem Abkommenszusammenhang Anderes ergibt (Art. 3 Abs. 2 DBA-Kroatien).
Unfallrenten fallen sonach unter keine der besonderen Steuerzuteilungsregeln das Abkommens, sodass sie der allgemeinen Zuteilungsregel des Artikels 21 zugeordnet werden müssen (EAS 170). Daraus folgt, dass die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach Kroatien gezahlten Unfallrenten in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind.
08. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 18 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001 |
Schlagworte: | Schadensersatzcharakter |
Verweise: |