EAS 1911
Schließt eine österreichisch Kultur-GmbH mit einem in den USA ansässigen Künstler einen Vertrag über die Abhaltung einer inländischen Performance, dann unterliegt das Gesamtentgelt an diesen US-Künstler dem inländischen Steuerabzug, wenn der Grenzbetrag des Art. 17 Abs. 1 DBA-USA von 20.000 US-Dollar überschritten wird.
Es gilt hiebei als Grundsatz, dass Artikel 17 dem Auftrittstaat das Besteuerungsrecht für das Gesamtentgelt zuteilt, ohne dass eine Aufteilung auf die Aufführung als solche und auf die Vorbereitung (Proben, Produktion usw.) im anderen Staat vorzunehmen wäre. Dieser Grundsatz wird im Verständigungsprotokoll zu Artikel 17 im Fall der Orchester ausdrücklich angesprochen. Auch eine Aussonderung eines (DBA-steuerfreien) Lizenz-Entgeltteiles für eine vom Künstler erteilte Erlaubnis, dass seine in den USA entwickelten technischen und virtuellen Animationen bei dem Gastabend (durch ihn) vorgezeigt werden können, wäre rechtlich nicht gedeckt.
Da es sich beim Steuerabzug nach § 99 EStG um eine "Bruttoabzugsbesteuerung" handelt, sind Kosten, z.B. auch jene an US-Techniker, nicht abzugsfähig. Allerdings eröffnet § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG die Möglichkeit, im Wege einer Antragsveranlagung nur mit den erzielten Reineinkünften - unter Anrechnung der Abzugssteuer - besteuert zu werden.
08. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 17 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998 |
Schlagworte: | Lizenz-Entgeltteil |