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In Deutschland nicht verwertbare Verluste ex 1996

BMFT 183/1-IV/4/018.8.20012001

EAS 1894

Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2001, mittels der die Regelung des derzeit noch nicht ratifizierten DBA-Deutschland vom 24.8.2000 über die grenzüberschreitende Verlustverwertung in Wirksamkeit gesetzt worden ist, wurde keine Einschränkung der nach § 102 EStG bestehenden Verlustvortragsmöglichkeiten herbeigeführt. Hat daher eine deutsche Gesellschaft im Jahr 1996 aus ihrer österreichischen KG-Beteiligung einen Verlust erlitten, und steht einwandfrei fest, dass dieser Verlust mangels ausreichender Welteinkünfte dieser Gesellschaft in Deutschland weder 1996 noch in den Folgejahren verwertbar ist, dann greift die subsidiäre Verlustvortragsmöglichkeit des § 102 EStG auf österreichischer Seite ein und gestattet einen Verlustabzug.

Das österreichische Finanzamt ist aber im Recht, wenn es sich gegen eine Verlustdoppelverwerung absichert und als Voraussetzung für den Abzug des Verlustes 1996 im KG-Gewinnjahr 1998 eine Bestätigung des deutschen Finanzamtes verlangt, dass auch auf deutscher Seite keine Verlustverwertung betreffend diesen Verlust 1996 erfolgt ist oder erfolgen wird.

Der in der vorliegenden EAS beschriebene Sachverhalt bietet allerdings keine Erklärung für das Verlangen des österreichischen Finanzamtes, es solle eine deutsche Bestätigung darüber beigebracht werden, dass eine Rückgängigmachung einer Hinzurechnungsbesteuerung auf der Grundlage von § 2a Abs.3 dEStG auf deutscher Seite nicht mehr möglich ist (so wie dies in der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2001 erwähnt ist). Denn es ist ein wesentliches Element des hier zu Grunde gelegten Sachverhaltes, dass es auf deutscher Seite weder im Jahr 1996 noch im Jahr 1997 (wegen fehlender positiver Einkünfte) zu einer Verlustverwertung gekommen ist und dass daher keine Rückgängigmachung einer solchen Verlustverwertung durch eine Hinzurechnungsbesteuerung nach § 2a Abs. 3 dEStG auf deutscher Seite stattgefunden haben konnte.

08. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Verlustverwertung, grenzüberschreitende, Verlustvortrag, Verlustabzug

Stichworte