EAS 1892
Eine ausländische Gesellschaft ist einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie aus dem Blickwinkel des österreichischen Gesellschaftsrechts die Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist; hiezu gehören nach Auffassung des Kommentars Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler KStG 1988 (Anmerkung 24 zu § 10 KStG):
- eigene Rechtspersönlichkeit,
- starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital,
- Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital,
- Haftungsbeschränkung,
- Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung.
Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall einer nach dem Recht der British Virgin Islands errichteten "International Business Company" (IBC) diese Vergleichbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, dann liegen zur Zeit im allgemeinen keine Gründe vor, im Rahmen des EAS-Verfahrens diesem Untersuchungsergebnis zu widersprechen.
Der bloße Umstand, dass es sich bei dieser Gesellschaft um eine offshore Gesellschaft in einer bekannten Steueroase handelt, nimmt ihr nicht die maßgebende Vergleichbarkeit für Belange des § 10 Abs. 2 KStG. Werden die Anteile an der IBC von einer in Argentinien ansässigen Person in eine ihr gehörende österreichische Holdinggesellschaft eingebracht, so kann diese Einbringung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 UmgrStG mit den gemeinen Werten zum Einbringungsstichtag angesetzt werden. Die Voraussetzung von § 17 Abs. 2 UmgrStG ist erfüllt, weil es kein Besteuerungsrecht Österreichs am Wertzuwachs der IBC-Anteile bis zum Stichtag der Einbringung in die österreichische Holdinggesellschaft gab. Und zwar weder nach innerstaatlichem Recht noch nach dem Abkommen mit Argentinien: die IBC-Anteile waren nicht in Österreich belegen und damit lag das ausschließliche Besteuerungsrecht gem. Art. 13 in Verbindung mit Art. 21 DBA-Argentinien auf Seiten Argentiniens.
10. August 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Anmerkungen:
Zur Vorgangsweise bei der Vergleichbarkeitsprüfung ausländischer Rechtsgebilde siehe auch EAS 1107 betreffend eine "Bermuda Exempted Company" und EAS 1541 betreffend ein in Dubai errichtetes "Free Zone Establishment".
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | International Business Company, British Virgin Islands, Kapitalgesellschaft, Rechtspersönlichkeit, eigene, Gesellschaftskapital, starres ergebnisunabhängiges, Beteiligung anderer Personen am, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung, Offshore-Gesellschaft, Steueroase, Wertzuwachs, Bermuda Exempted Company, Free Zone Establishment (Dubai) |
Verweise: |