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Vergleichbarkeit eines "Free Zone Establishment" in Dubai mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft

BMFA 13/16-IV/4/9918.10.19991999

EAS 1541

Eine ausländische Gesellschaft ist einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar, wenn sie aus dem Blickwinkel des österreichischen Gesellschaftsrechts die Wesensmerkmale einer inländischen Kapitalgesellschaft aufweist; hiezu gehören nach Auffassung des Kommentars Wiesner-Schneider-Spanbauer-Kohler KStG 1988 (Anmerkung 24 zu § 10 KStG):

Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall eines in Dubai errichteten "Free Zone Establishment" (FZE) diese Vergleichbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, dann liegen zur Zeit im allgemeinen keine Gründe vor, im Rahmen des EAS-Verfahrens diesem Untersuchungsergebnis zu widersprechen.

Die Aussage in Punkt 1.2 des Merkblattes über die Errichtung von FZE, wonach es sich bei der FZE nicht um eine "company", sondern um ein "establishment" handelt, steht dem Beurteilungsergebnis nicht entgegen, weil die eigene Rechtspersönlichkeit und die Haftungsbeschränkung durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 9/1992 belegt sind, die Verpflichtung zur Ausgabe von Aktien (shares) sich aus Z 9 der im November 1992 erlassenen Durchführungsbestimmungen (Implementing Regulations) Nr. 1/92 ergibt und weil schließlich der Gesellschafter durch Bestellung und Abberufung der Direktoren sowie durch die Entscheidung über die Gewinnausschüttungen auf die Willensbildung des FZE Einfluss nehmen kann (Z 28, Z 53 und Z 55 der Durchführungsbestimmungen).

Dem Umstand, dass nach dem Recht Dubais das FZE nur einen einzigen Gesellschafter haben darf, wird kein solches Gewicht beigemessen, dass hiedurch die Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft verloren geht, da "Ein-Mann-Gesellschaften" (100%ige Tochtergesellschaften) dem österreichischen Recht geläufig sind.

18. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Anmerkungen:
Siehe auch EAS.1107 betr. eine "Bermuda Exempted Company".

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Kapitalgesellschaft, eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung, Ein-Mann-Gesellschaften

Verweise:

EAS 1107

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