EAS 1529
Gewinnausschüttungen britischer Kapitalgesellschaften unterliegen keiner der österreichischen Kapitalertragsteuer vergleichbaren Abzugsbesteuerung; Ausschüttungen lösen allerdings eine "im voraus zu zahlende britische Körperschaftsteuer" (Advance Corporation Tax - ACT) aus, die - zur Vermeidung bzw. Milderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung auf Gesellschafts/Gesellschafterebene - nicht nur für britische Anteilseigner, sondern nach Maßgabe der DBA-Bestimmungen auch für in Österreich ansässige Anteilseigner einen Entlastungsanspruch eröffnet; im Fall der aus Großbritannien in das DBA-Ausland fließenden Dividenden ist dieser Anspruch allerdings nach Maßgabe der jeweiligen Abkommensbestimmungen begrenzt.
In Österreich ansässige natürliche Personen sind gemäß Art. 10 Abs. 4 (ii) des DBA-Großbritannien berechtigt, diesen (begrenzten) Entlastungsanspruch durch Antrag auf Steuerrückerstattung geltend zu machen. Rückerstattungsfähig ist jener britische Steuerbetrag, der 15% der um die ACT erhöhten Dividendenausschüttung übersteigt.
Ist eine österreichische KG (Gesellschafter sind zwei inländische GmbHs zu 65% und 15% und eine natürliche Person zu 20%) an einer britischen Limited Liability Company (Ltd.) beteiligt, dann erscheint die beispielhaft vorgelegte Berechnung des Rückerstattungsanspruches der natürlichen Person aus Sicht des BM für Finanzen insoweit zutreffend, als sie die Ermittlung des britischen Rückerstattungsanspruches betrifft :
Ausschüttung | 1.000,00 | 1.000,00 |
35 % englische KÖSt | 538,50 | |
Bruttobetrag | 1.538,50 | |
davon 15% auf die österr. ESt anrechenbar | 230,80 | |
Rückerstattungsanspruch in GB | ||
35 - 15 = 20% britische KÖSt | 307,70 | 307,70 |
Bardividende | 1.307,70 |
Die Besteuerung in Österreich würde sich allerdings wie folgt gestalten :
Österr. ESt 50% v. 1.307,70 | 653,85 |
anrechenbare britische Steuer | - 230,80 |
Österreichische Steuerbelastung | 423,05 |
Aus österreichischer Sicht unterliegen damit die aus Großbritannien zufließenden Dividendeneinkünfte (1.307,70) einer österreichischen Einkommensteuerbelastung von rund 32% (423,05 : 1307,70 x 100).
Da die beiden österreichischen Kapitalgesellschaften nicht unmittelbar an der britischen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, sondern nur mittelbar, kann auch bei der zu mehr als 25% beteiligten Gesellschaft für den ihr zuzurechnenden britischen Dividendenbetrag die internationale Schachtelbefreiung des § 10 Abs. 2 KStG nicht zum Zug kommen, sodaß die Dividendenanteile beider Gesellschaften der 34%igen österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen.
08. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 Abs. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Advance Corporation Tax, Steuerrückerstattung, Limited Liabilty Company |