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Betriebstättenleitendes Vorstandsmitglied einer deutschen AG

BMF04 1482/65-IV/4/007.11.20002000

EAS 1752

Beachte:
Die Aussagen dieser EAS sind aufgrund des Erlasses des BMF vom 17. Juni 2021, 2021-0.412.101 überholt (siehe dazu auch EAS 3433).

Wird der Leiter der inländischen Zweigniederlassung einer deutschen AG auch in den Vorstand der deutschen AG berufen, dann steht das Besteuerungsrecht an jenen Bezügen, die für die Vorstandstätigkeit gezahlt werden, Deutschland zu, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die Vorstandstätigkeit auf deutschem oder österreichischem Staatsgebiet wahrgenommen wird; denn nach der österreichisch-deutschen Verständigungsvereinbarung vom 1.6.1994 gilt der Ort der Arbeitsausübung eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft als dort gelegen, wo die Weisungen des geschäftsführenden Organs zugehen, das ist der Verwaltungssitz der Kapitalgesellschaft.

Sollte von deutscher Seite ein Besteuerungsrecht auch an jenen Bezügen in Anspruch genommen werden, die für die Leitungsfunktion in der österreichischen Zweigniederlassung gezahlt werden, dann wäre dies aus österreichischer Sicht durch die Abkommenslage nicht gedeckt. Falls Deutschland aber dessenungeachtet das Besteuerungsrecht beansprucht, könnte auf Grund eines auf § 48 BAO gestützten Antrages in Österreich Steuerfreistellung - unter Progressionsvorbehalt - gewährt werden (AÖF Nr. 134/1999).

7. November 2000
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Ort der Tätigkeit, Zweigniederlassung

Verweise:

BMF 25.06.1999, 04 1482/43-IV/4/99, AÖF Nr. 134/1999
BMF 17.06.2021, 2021-0.412.101
EAS 3433

Stichworte