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Über Treuhandschaften gehaltene Rechte an inländischem Liegenschaftsbesitz

BMFE 12/31-IV/4/007.11.20002000

EAS 1754

 

Gehört zum Nachlass eines in Deutschland ansässig gewesenen Erblassers ein Quotenanteil an einer inländischen Liegenschaft, den dieser als Treugeber über einen im österreichischen Grundbuch als Alleineigentümer eingetragenen österreichischen Treuhänder gehalten hat, dann ist der erbrechtliche Übergang dieser Vermögenswerte gemäß Artikel 3 DBA-Deutschland (Erb) von der deutschen Erbschaftsbesteuerung freizustellen; wobei aus österreichischer Sicht wirtschaftliches Eigentum an der inländischem Liegenschaft besteht und die Steuerfreistellung daher nach Artikel 3 Abs. 1 zu gewähren ist (Hinweis auf EAS 1621). Aber selbst wenn dies auf deutscher Seite anders gesehen würde, liegen zumindest "Nutzungsrechte an österreichischem unbeweglichem Vermögen" vor, deren Übergang diesfalls gemäß Art. 3 Abs. 2 des Abkommens von der deutschen Besteuerung freizustellen ist.

War der deutsche Erblasser als Treugeber außerdem über einen deutschen Treuhänder an einer österreichischen KEG beteiligt, die ihrerseits Eigentümerin einer inländischen Liegenschaft war, dann ist nicht nur die Zwischenschaltung des Treuhänders - wie im ersten Fall - sondern auch jene der KEG steuerlich unbeachtlich und es steht das Besteuerungsrecht am Übergang dieses im Wege des KEG-Anteiles gehaltenen Liegenschaftsanteiles ebenfalls Österreich zu und muss in Deutschland von der Besteuerung freigestellt werden. Auf EAS 1571, in der die Anwendung des Transparenzprinzips im Einvernehmen mit der deutschen Steuerverwaltung auch im Fall vermögensverwaltender KEGs festgehalten wurde, wird hingewiesen.

07. November 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 3 DBA D (Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Erbschaftsteuern), BGBl. Nr. 220/1955

Schlagworte:

Treuhandverhältnisse, unbewegliches Vermögen, wirtschaftlicher Eigentümer, Nutzungsrechte, Transparenzprinzip, vermögensverwaltende Personengesellschaften

Verweise:

EAS 1621
EAS 1571

Stichworte