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Satellitenschüsseln als Betriebstätten eines Kommunikationsunternehmens

BMFI 1/14-IV/4/001.9.20002000

EAS 1721

Mit Deutschland ist in einem Verständigungsverfahren übereinstimmend festgestellt worden, dass dann, wenn von einem Telekommunikationsunternehmen Kommunikationsleistungen (Datentransport via Satellit) erbracht werden, die der Leistungserbringung dienenden technischen Einrichtungen, über die es die Verfügungsmacht hat, Betriebstätten darstellen (AÖFV. Nr. 134/1999). Diese mit Deutschland abgestimmte Auffassung wird - solange sich im Verhältnis zu anderen DBA-Partnerstaaten kein anderweitiges Auslegungserfordernis ergibt - auch im Geltungsbereich der andern österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen vertreten.

Diese Satellitenschüsseln stellen keine bloßen "Hilfsstützpunkte" im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens und der darauf aufbauenden österreichischen DBA dar. Dies erscheint vor allem deshalb nicht möglich, weil Einrichtungen, die unmittelbar dem Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen dienen, nach Auffassung des BM für Finanzen im Allgemeinen keine bloße Hilfsfunktion zugeschrieben werden kann.

Der Umstand, dass Satellitenschüsseln als Betriebstätte gewertet werden, sagt indessen noch nichts darüber aus, in welchem Umfang der Betriebstättenstaat auf Grund von DBA Besteuerungsberechtigungen erlangt. Denn bei Ermittlung des einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinnes ist von jenem auszugehen, den ein fremder Dritter erzielen würde; dabei wird eine Vergleich mit einem fremden Unternehmen anzustellen sein, dessen Mitwirkung an der Datenübertragung sich auf das bloße Zurverfügungstellen der Satellitenschüsseln beschränkt; wendet man hiebei die Kostenaufschlagsmethode an, dann wird aus dem mit der internationalen Datenübertragung erwirtschafteten Gesamtgewinn nur jener Bruchteil den Betriebstättenländern zur Besteuerung zuzuweisen sein, der dem Gewinnaufschlag bei der Gerätevermietung entspricht.

01. September 2000
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Datentransport via Satellit, Hilfsstützpunkt, Fremdvergleich, Kostenaufschlagsmethode, Gewinnaufschlag

Verweise:

BMF 25.06.1999, 04 1482/43-IV/4/99, AÖF Nr. 134/1999

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