EAS 1699
Hat die inländische X-Muttergesellschaft des in zahlreichen Oststaaten vertretenen X-Konzerns gegen eine Einmalzahlung für den Gesamtkonzern ein immaterielles Wirtschaftsgut (ein Computerprogramm) erworben, das vom Veräußerer in der Folge entgeltlich gewartet wird (technischer Support und Zurverfügungstellung von Weiterentwicklungen) dann könnte dieses Sachverhaltsbild darauf hindeuten, dass sich sämtliche Gliedgesellschaften gemeinsam mit ihrer Muttergesellschaft zu einem Kostenverteilungsvertrag (KVV) zusammengeschlossen haben. Gemäß Ziffer 8.3 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze (AÖFV. Nr. 155/1998) handelt es sich bei einem KVV "um ein zwischen Unternehmen abgeschlossenes Vertragswerk, durch das Kosten und Risiken für die Entwicklung, die Produktion oder den Erwerb von Wirtschaftsgütern, Dienstleistungen oder Rechten aufgeteilt werden"; im vorliegenden Fall läge sonach ein gemeinschaftlicher Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsgutes vor.
In einem solchen Fall dürften die sich aus dem KVV ergebenden Kostenweiterbelastungen an die Mitglieder des KVV keiner Lizenzgebührenbesteuerung in den Staaten der ausländischen Tochtergesellschaften unterworfen werden; denn dies wäre nur dann zulässig wenn die Tochtergesellschaften kein einem KVV eigentümliches (wirtschaftliches) Anteilsrecht an den Computerprogrammen erhalten und ihnen von der Muttergesellschaft lediglich ein Nutzungsrecht an dem der Muttergesellschaft alleine gehörenden Wirtschaftsgut eingeräumt würde (8.23 des OECD-Verrechnungspreisgrundsätze).
01. September 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979 |
Schlagworte: | verbundene Unternehmen, immaterielles Wirtschaftsgut, Kostenverteilungsvertrag, Verrechnungspreisgrundsätze |