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Geldspielautomaten als Betriebstätte

BMFG 418/1-IV/4/984.1.19991999

EAS 1396

Der in § 98 EStG 1988 verwendete und auf § 29 BAO beruhende Betriebstättenbegriff dient der Abgrenzung der bei Steuerausländern im Inland erfassbaren gewerblichen Einkünfte. Im Interesse der Sicherung des inländischen Steueraufkommens, aber auch zur Vermeidung von internationaler Doppelnichtbesteuerung wird der Betriebstättenbegriff im Zweifel keiner restriktiven Auslegung zugänglich sein. Betriebstätten sind gemäß § 29 BAO alle festen örtlichen Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Betriebes dienen. Die betriebliche Tätigkeit in diesen Einrichtungen muss nicht durch Menschen ausgeübt werden, auch bloße Verkaufsautomaten werden daher bereits als Betriebstätte angesehen (siehe Abschn. 4 Abs. 5 der seinerzeitigen Gewerbesteuerrichtlinien).

Diese im innerstaatlichen Recht entwickelten Grundsätze zum Betriebstättenbegriff sind auch für die Auslegung des in Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Betriebstättenbegriffes in dem Maße von Bedeutung, als sich nicht aus dem Abkommen heraus anderes ergibt (EAS 1112 betr. Bräunungsanlagen, EAS 1269 betr. Getränkeautomaten). Auch Geldspielautomaten werden daher als Betriebstätten anzusehen sein.

Schließt daher ein deutsches Unternehmen mit österreichischen Hotels Verträge ab, auf Grund derer es berechtigt wird, in diesen Hotels seine Geldspielautomaten aufzustellen, mietet es sonach die Aufstellungsorte, dann unterliegen die hiedurch erzielten Gewinne des deutschen Unternehmens gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich der Besteuerung.

Anders wäre der Fall allerdings zu sehen, wenn das deutsche Unternehmen die Geräte lediglich an die österreichischen Hotels vermietet. Vermietete Einrichtungen begründen keine Betriebstätten des Vermieters, sondern zählen zur Betriebstätte des sie kommerziell nutzenden Mieters. Die aus der Vermietung erzielten Einkünfte sind diesfalls gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Österreich von der Besteuerung freizustellen (wobei sich im Regelfall bereits nach § 98 EStG 1988 gar keine beschränkte Steuerpflicht für das deutsche Unternehmen ergeben wird).

Werden zwischen dem deutschen Geräteeigentümer und den österreichischen Hotels Vereinbarungen getroffen, die Elemente beider Vertragsgestaltungen aufweisen (zB es werden die Geräte an die Hotels gegen einen Anteil an den Einspielergebnissen vermietet; deutsches Personal übernimmt die Wartung der Geräte, Kassenentleerung und Abrechnung erfolgt durch das Hotelpersonal) dann kann eine Entscheidung darüber, ob eine Betriebstätte in Österreich anzunehmen ist oder nicht, nur durch das jeweils örtlich zuständige Finanzamt erfolgen. Denn es ist diesfalls unter Ausleuchtung der gesamten Sachverhaltsgegebenheiten im Rahmen der freien Beweiswürdigung herauszufinden, ob die Inlandseinkünfte des deutschen Unternehmers schwerpunktmäßig aus einer Passivleistung (Vermietung) oder aus Aktivleistungen (Spielautomatenbetrieb) herrühren. Das ministerielle EAS-Verfahren ist nicht geeignet, dieser finanzamtlichen Ermittlungsarbeit vorzugreifen.

4. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

feste örtliche Anlagen, feste örtliche Einrichtungen, vermietete Einrichtungen, Aktivleistungen, Passivleistungen

Verweise:

EAS 1112
EAS 1269

Stichworte