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Frage der inländischen "festen Einrichtung" eines schweizerischen Agraringenieurs

BMFD 30/1-IV/4/984.1.19991999

EAS 1394

Wurde ein schweizerischer Agraringenieur von einer inländischen GmbH durch drei Jahre hindurch während der Ernte- und Verarbeitungszeit von Blütenpollen als Konsulent eingesetzt, dann steht Österreich gemäß Art. 14 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht an den hiefür bezogenen Konsulentenhonoraren nur dann zu, wenn der Agraringenieur seine inländische Tätigkeit unter Nutzung einer ihm zur Verfügung stehenden inländischen "festen Einrichtung" ausgeübt hat. Hat der Agraringenieur während der begrenzten Inlandsaufenthalte (jeweils weniger als 6 Monate im Jahr) in einem Gasthof genächtigt, über kein eigenes Büro verfügt, seine Arbeit teils auf den Feldern, teils in der als Bearbeitungsbetrieb eingerichteten Scheune, teils in dem der GmbH als Büro dienenden Container ausgeübt, dann deutet wohl einiges darauf hin, dass im Inland keine "Freiberuflerbetriebstätte" begründet worden ist. Allerdings kann diese von den Sachverhaltsgegebenheiten und deren steuerlicher Würdigung abhängende Frage nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden, sondern muss der Beurteilung durch die zuständige Abgabenbehörde überlassen werden. Hiebei wird auch von Bedeutung sein, dass der Sachverhalt auf österreichischer und schweizerischer Seite korrespondierend beurteilt wird. Kann daher ein Besteuerungsnachweis der schweizerischen Steuerverwaltung erbracht werden, wird dies als gewichtiges Indiz dafür zu werten sein, dass die schweizerische Steuerverwaltung keine österreichische feste Einrichtung als gegeben angenommen hat; umgekehrt legt eine fehlende steuerliche Erfassung in der Schweiz die Schlussfolgerung nahe, dass auf schweizerischer Seite die Besteuerung deshalb unterlassen wurde, weil dem Agraringenieur in Österreich eine feste Einrichtung zur Verfügung stand.

4. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

feste Einrichtung, Konsulententätigkeit, Konsulentenhonorare, Freiberuflerbetriebstätte

Stichworte