EAS 1112
Betriebstätten sind gemäß § 29 BAO alle festen örtlichen Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Betriebes dienen. Die betriebliche Tätigkeit in den Einrichtungen muss aber nicht durch Menschen ausgeübt werden, auch bloße Verkaufsautomaten werden bereits als Betriebstätte angesehen (siehe Abschn. 4 Abs. 5 der seinerzeitigen Gewerbesteuerrichtlinien).
Diese im innerstaatlichen Recht entwickelten Grundsätze zum Betriebstättenbegriff sind auch für die Auslegung des in Doppelbesteuerungsabkommen verwendeten Betriebstättenbegriffes in dem Maße von Bedeutung, als sich nicht aus dem Abkommen heraus anderes ergibt. Dies ist in Bezug auf Verkaufsautomaten nicht der Fall.
Stellt daher eine deutsche Gesellschaft in österreichischen Bädern Bräunungsanlagen auf, deren Benützung dem Kunden durch Erwerb von Münzen an der Badekasse ermöglicht wird, dann stellen diese Anlagen Betriebstätten der deutschen Gesellschaft in Österreich dar.
Ob die Bräunungsanlagen im Eigentum des deutschen Unternehmens oder von ihm im Leasingweg lediglich angemietet werden, macht im gegebenen Zusammenhang keinen Unterschied. Denn feste örtliche Anlagen und Einrichtungen müssen nicht dem Unternehmen gehören, für das sie betriebstättenbegründend wirken. Andernfalls könnten beispielsweise Büros in angemieteten Räumen niemals eine Betriebstätte für das anmietende Unternehmen darstellen.
21. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Betriebstätte, feste örtliche Einrichtung, feste Einrichtungen, feste Geschäftseinrichtung, deutsche Gesellschaft, Verkaufsautomat, Inlandsbetriebstätte |
Verweise: | § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |