EAS 1110
Für die nach Artikel 16 Abs. 1 lit. d (ii) des neuen DBA-USA vorzunehmende Beurteilung, ob einer nur Passiveinkünfte erzielenden österreichischen Gesellschaft eine zum DBA-Ausschluss führende Durchlaufeigenschaft zuzumessen ist, wird nur auf die US-Einnahmen abgestellt. Denn es soll erreicht werden, dass in einem solchen Fall auf US-Seite nur dann Quellensteuerfreiheit gewährt wird, wenn wenigstens die Hälfte der US-Einkünfte der österreichischen Besteuerung unterliegt.
Die Abkommensberechtigung ginge daher z.B. nach Art. 16 DBA-USA verloren, wenn eine österreichische Investment-GmbH, die Zinseneinnahmen aus Österreich und aus dem Drittausland in Höhe von insgesamt 90 erzielt, ein Darlehen von einer Steueroasengesellschaft aufnimmt, um dieses Geld sodann in den USA zu veranlagen und wenn die hiefür aus den USA zufließenden Zinsen 10 betragen (sodass die Gesamteinnahmen damit auf 100 ansteigen), wobei an die Steueroasengesellschaft Zinsen in Höhe von 9 weiterzuleiten sind. In diesem Fall würde die "50%-Grenze" nicht überschritten und es stünde Abkommensberechtigung zu, wollte man diese Grenze von den Gesamteinnahmen berechnen. Denn von den Gesamteinnahmen von 100 werden bloß 9, sonach bloß 9%, an nicht abkommensberechtigte Personen weitergeleitet.
Die "50%-Grenze" wird daher in Bezug auf die US-Zinsen von 10 zu ermitteln sein. Da davon 9, sonach 90%, an die Steueroasengesellschaft weitergeleitet werden, steht für die US-Zinsen kein Anrecht auf Steuerentlastung in den USA zu.
Der Inhalt dieser EAS-Antwort wurde vorsorglich auch der US-Steuerverwaltung mitgeteilt. Sollten sich aus US-Sicht in der gegenständlichen Frage Auffassungsunterschiede ergeben, wird die vorliegende EAS-Antwort entsprechend ergänzt werden.
21. Juli 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | inländische Gesellschaft, Passiveinkünfte, Durchlaufgesellschaft, Quellensteuerfreiheit, Zinsen, Darlehen, Steueroasengesellschaft, Steuerentlastung |